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Deputationstage heissen die Versammlungen,
an denen ausser den Landräten und Landmar-
schällen nur Deputierte der Stände teilnehmen.
Seit geraumer Zeit ist die Berufung von Kon-
vokations- und Deputationstagen nicht mehr üblich.
Dritte Unterabteilung: Die Konvente.
8 51.
Die mecklenburgischen Stände sind im Besitze
eines freien. Versammlungsrechtes. Ihre Versamm-
lungen, die nicht von der Landesherrschaft ein-
berufen werden, heissen Konvente. Je nachdem
an den Konventen die gesamten Stände oder nur
ein Stand teilnimmt, unterscheidet man Landes-
konvente und ritterschaftliche oder städtische
Konvente. Die Konvente können ferner sein Kreis-
konvente, wenn die Stände eines Kreises sich ver-
sammeln, oder Amtskonvente, wenn die Ritter-
schaft eines Amtes ($ 37 d. W.) zusammenkommt:
Die Zusammenkünfte der Ritterschaft in den
Ämtern ist ganz uneingeschränkt (L.G.G.E.V.
$ 202 Ziff. 1). Die Abhaltung der übrigen Kon-
vente muss jedesmal der Zeit und dem Ort nach,
mittelst untertänigsten Memorials, der Landesherr-
schaft gemeldet werden; darauf darf dann ohne
weitere darüber zu erwartende ausdrückliche
landesherrliche Verstattung der Konvent statt-
finden (L. G. G. E.V. $ 202 Ziff. 2).
Landeskonvente werden regelmässig
zweimal im Jahr vom Engeren Ausschuss ausge-
schrieben: Im Frühling zur Entgegennahme des
Berichtes des Engeren Ausschusses über die Er-
ledigung der ihm auf dem letzten Landtag er-
Schlesinger, Staaterecht. 8