Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Deputationstage heissen die Versammlungen, 
an denen ausser den Landräten und Landmar- 
schällen nur Deputierte der Stände teilnehmen. 
Seit geraumer Zeit ist die Berufung von Kon- 
vokations- und Deputationstagen nicht mehr üblich. 
Dritte Unterabteilung: Die Konvente. 
8 51. 
Die mecklenburgischen Stände sind im Besitze 
eines freien. Versammlungsrechtes. Ihre Versamm- 
lungen, die nicht von der Landesherrschaft ein- 
berufen werden, heissen Konvente. Je nachdem 
an den Konventen die gesamten Stände oder nur 
ein Stand teilnimmt, unterscheidet man Landes- 
konvente und ritterschaftliche oder städtische 
Konvente. Die Konvente können ferner sein Kreis- 
konvente, wenn die Stände eines Kreises sich ver- 
sammeln, oder Amtskonvente, wenn die Ritter- 
schaft eines Amtes ($ 37 d. W.) zusammenkommt: 
Die Zusammenkünfte der Ritterschaft in den 
Ämtern ist ganz uneingeschränkt (L.G.G.E.V. 
$ 202 Ziff. 1). Die Abhaltung der übrigen Kon- 
vente muss jedesmal der Zeit und dem Ort nach, 
mittelst untertänigsten Memorials, der Landesherr- 
schaft gemeldet werden; darauf darf dann ohne 
weitere darüber zu erwartende ausdrückliche 
landesherrliche Verstattung der Konvent statt- 
finden (L. G. G. E.V. $ 202 Ziff. 2). 
Landeskonvente werden regelmässig 
zweimal im Jahr vom Engeren Ausschuss ausge- 
schrieben: Im Frühling zur Entgegennahme des 
Berichtes des Engeren Ausschusses über die Er- 
ledigung der ihm auf dem letzten Landtag er- 
Schlesinger, Staaterecht. 8
	        
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