Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Landesgesetzgebung unterstellen zu können, den 
bisherigen Ständen 'einen dritten hinzuzufügen. 
Jedes Domanialamt ($ 73 d. W.) sollte einen Kom- 
munalverband bilden, der die Rechte einer Kor- 
poration hat, und seine Angelegenheiten selbständig 
verwaltet. Auf den Vorstand dieses Verbandes 
sollte zugleich die volle Ausübung der obrigkeit- 
lichen Rechte mit dem Recht der Landstandschaft 
übertragen sein. Die Angelegenheiten des Amts- 
verbandes werden von dem Amtsvorstande ver- 
waltet, der ein Kollegium bildet, bestehend aus 
einem landesherrlich ernannten Amtsdirigenten 
mit dem Titel »Amtshauptmann« (in denjenigen 
Ämtern, in welchen ein einziger Beamter die dem 
Amtsdirigenten obliegenden Geschäfte zu besorgen 
nicht imstande ist, wird neben dem Amtsdirigenten 
durch landesherrliche Bestellung ein zweiter Be- 
amter ernannt) und einigen Amtsbeisitzern, die 
aus drei Mitgliedern der Amtsversammlung ab- 
wechselnd das eine Mal auf Vorschlag der Amts- 
versammlung vom Amtsvorstande, das andere Mal 
auf Vorschlag des Amtsvorstandes von der Amts- 
versammlung zu wählen und vom Ministerium des 
Innern zu bestätigen sind. Der Amtsvorstand ist 
Träger der Obrigkeit über den Amtsbezirk und 
der daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten 
mit der Befugnis, aus seiner Mitte einen Depu- 
tierten zum Landtage zu schicken; er vertritt den 
Amtsverband nach aussen und verwaltet dessen 
Angelegenheiten insoweit selbständig, als er nicht 
an die Mitwirkung der Amtsversammlung gebunden 
ist und der regiminellen Oberaufsicht (durch das 
Ministerium des Innern) unterliegt. Die Amtsver- 
sammlung besteht aus den Mitgliedern des Amts-
	        
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