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Landesgesetzgebung unterstellen zu können, den
bisherigen Ständen 'einen dritten hinzuzufügen.
Jedes Domanialamt ($ 73 d. W.) sollte einen Kom-
munalverband bilden, der die Rechte einer Kor-
poration hat, und seine Angelegenheiten selbständig
verwaltet. Auf den Vorstand dieses Verbandes
sollte zugleich die volle Ausübung der obrigkeit-
lichen Rechte mit dem Recht der Landstandschaft
übertragen sein. Die Angelegenheiten des Amts-
verbandes werden von dem Amtsvorstande ver-
waltet, der ein Kollegium bildet, bestehend aus
einem landesherrlich ernannten Amtsdirigenten
mit dem Titel »Amtshauptmann« (in denjenigen
Ämtern, in welchen ein einziger Beamter die dem
Amtsdirigenten obliegenden Geschäfte zu besorgen
nicht imstande ist, wird neben dem Amtsdirigenten
durch landesherrliche Bestellung ein zweiter Be-
amter ernannt) und einigen Amtsbeisitzern, die
aus drei Mitgliedern der Amtsversammlung ab-
wechselnd das eine Mal auf Vorschlag der Amts-
versammlung vom Amtsvorstande, das andere Mal
auf Vorschlag des Amtsvorstandes von der Amts-
versammlung zu wählen und vom Ministerium des
Innern zu bestätigen sind. Der Amtsvorstand ist
Träger der Obrigkeit über den Amtsbezirk und
der daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten
mit der Befugnis, aus seiner Mitte einen Depu-
tierten zum Landtage zu schicken; er vertritt den
Amtsverband nach aussen und verwaltet dessen
Angelegenheiten insoweit selbständig, als er nicht
an die Mitwirkung der Amtsversammlung gebunden
ist und der regiminellen Oberaufsicht (durch das
Ministerium des Innern) unterliegt. Die Amtsver-
sammlung besteht aus den Mitgliedern des Amts-