Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

119 
regimentes dienen, für die Bedürfnisse der Mit- 
glieder des Grossherzoglichen Hauses nur in 
genau bestimmtem Umfange in Anspruch ge- 
nommen werden, ohne Konsens der Stände — aus- 
genommen bei besonderen Unglücksfällen — nicht 
verschuldbar sein. Um den Ständen die Über- 
zeugung zu gewähren, dass die vorstehenden 
Grundsätze inne gehalten werden, soll ihnen auf 
jedem Landtage eine diesnachweisende Zusammen- 
stellung des Resultats der Renterei-Rechnung und 
des Domanial-Kapital-Fonds aus dem abgelaufenen 
Rechnungsjahr vorgelegt werden. 
Die Landtagsverhandlungen über die Regierungs- 
vorlage führten zu keinem Ergebnis. Während die 
Ritterschaft nicht abgeneigt war, auf die Reform- 
vorschläge einzugehen, verhielt sich die Land- 
schaft durchaus ablehnend. Sie wünschte die Be- 
seitigung der Dreiteilung des Landes und der 
ständischen Verfassung und verlangte die Ein- 
führung einer Repräsentativverfassung für das 
ganze Land. Im Landtagsabschied vom 20. De- 
zember1S73 erklärte der Grossherzog, dass er sich 
veranlasst sehe, von der Fortsetzung der Ver- 
handlungen über die bestehende Landesverfassung 
auf Grundlage der bisherigen Vorlagen abzustehen, 
indem er durch den Gang der Verhandlungen zu 
der Überzeugung geführt worden sei, dass eine 
Vereinbarung über die Verfassungsänderung nur 
zu erreichen sein werde, wenn eine einheitliche 
Vertretung des Landes unter Beseitigung des 
patrimonialen Charakters der bestehenden Ver- 
fassung hergestellt werde. Er achte es demgemäss 
für seine Pflicht, den demnächst wieder aufzu- 
nehmenden Verhandlungen über die Abänderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.