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regimentes dienen, für die Bedürfnisse der Mit-
glieder des Grossherzoglichen Hauses nur in
genau bestimmtem Umfange in Anspruch ge-
nommen werden, ohne Konsens der Stände — aus-
genommen bei besonderen Unglücksfällen — nicht
verschuldbar sein. Um den Ständen die Über-
zeugung zu gewähren, dass die vorstehenden
Grundsätze inne gehalten werden, soll ihnen auf
jedem Landtage eine diesnachweisende Zusammen-
stellung des Resultats der Renterei-Rechnung und
des Domanial-Kapital-Fonds aus dem abgelaufenen
Rechnungsjahr vorgelegt werden.
Die Landtagsverhandlungen über die Regierungs-
vorlage führten zu keinem Ergebnis. Während die
Ritterschaft nicht abgeneigt war, auf die Reform-
vorschläge einzugehen, verhielt sich die Land-
schaft durchaus ablehnend. Sie wünschte die Be-
seitigung der Dreiteilung des Landes und der
ständischen Verfassung und verlangte die Ein-
führung einer Repräsentativverfassung für das
ganze Land. Im Landtagsabschied vom 20. De-
zember1S73 erklärte der Grossherzog, dass er sich
veranlasst sehe, von der Fortsetzung der Ver-
handlungen über die bestehende Landesverfassung
auf Grundlage der bisherigen Vorlagen abzustehen,
indem er durch den Gang der Verhandlungen zu
der Überzeugung geführt worden sei, dass eine
Vereinbarung über die Verfassungsänderung nur
zu erreichen sein werde, wenn eine einheitliche
Vertretung des Landes unter Beseitigung des
patrimonialen Charakters der bestehenden Ver-
fassung hergestellt werde. Er achte es demgemäss
für seine Pflicht, den demnächst wieder aufzu-
nehmenden Verhandlungen über die Abänderung