Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Verfassung eine dieser Überzeugung ent- 
sprechende Grundlage zu geben und habe zum 
Zwecke der im Interesse des Landes wünschens- 
werten baldigen Weiterführung der in Frage 
stehenden wichtigen Angelegenheit die Berufung 
eines ausserordentlichen Landtags in Aussicht ge- 
nommen. 
Zweite Unterabteilung: Die Vorlage von 1874. 
$ 52. 
Die Regierungsvorlage vom 1. Februar 1874 
hielt sich in den durch den Landtagsabschied vom 
20. Dezember 1873 vorgezeichneten Bahnen. 
Nachdem sich der Versuch einer Abänderung der 
bestehenden Verfassung unter Aufrechterhaltung 
der landständischen Rechte der Ritter- und Land- 
schaft und unter Hinzufügung eines dritten Standes 
als unausführbar herausgestellt hatte, wurde fol- 
gendes proponiert: Der den Grossherzogtümern 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 
auch ferner gemeinsame Landtag bildet eine ein- 
heitliche Versammlung, deren Mitglieder nicht 
speziell die Interessen ihrer besonderen Kom- 
mittenten, sondern die desganzen Landes 
wahrzunehmen haben. Er besteht aus Vertretern 
des grossen Grundbesitzes, der Städte und der 
Landgemeinden. Bei den von den Grossgrund- 
besitzern — zu denen die Besitzer der ritterschaft- 
lichen und Rostocker Distriktsgüter gehören — 
vorzunehmenden Wahlen kommt auf jedes Hauptgut 
eine Stimme. Kein Stimmrecht wird ausgeübt für 
Güter, welche sich in der toten Hand befinden oder 
inkameriert sind, so lange dies Verhältnis dauert. An
	        
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