Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Wahl der städtischen Vertreter nehmen alle 
Stadtgemeinden des Landes teil. Für die Städte 
wird das Wahlrecht durch die Magistrate und die 
Stadtvertretungen ausgeübt. In die Kategorie der 
Landgemeinden fallen sowohl die mit selbständiger 
Gemeindeverwaltung bewidmeten ’Domanialort- 
schaften, als auch die ritterschaftlichen Flecken 
und die Dorf- und Bauerschaften der ritterschaft- 
lichen und Rostocker Distriktsgüter. Zur Teil- 
nahme an der Wahl der Landtagsabgeordneten 
sind für die einzelnen Landgemeinden je nach 
deren Grösse ein bis drei Mitglieder des Gemeinde- 
vorstandes und für die Höfe insbesondere, welche 
nicht mit einer Dorfschaft gemeindlich verbunden 
sind, der Zeitpächter, Erbpächter oder sonstige 
Inhaber berechtigt. Im Grossherzogtum Mecklen- 
burg-Schwerin erhalten die Grossgrundbesitzer 31, 
die Städte 26, die Landgemeinden 25 für die Dauer 
einer Legislaturperiode gewählte Vertreter, zu 
denen hinzukommen 9 Mitglieder, welche auf 
Lebenszeit von und aus den seit 100 Jahren an- 
sässigen Grossgrundbesitzern, 5 von und aus den 
Magistraten der Städte Schwerin (Residenzstadt), 
Rostock, Wismar (Seestädte), Parchim und Güstrow 
(Vorderstädte) für ihre Amtsdauer gewählte Mit- 
glieder und 6 Mitglieder, welche der Grossherzog 
auf Lebenszeit nach freier Wahl zu ernennen be- 
rechtiet ist. Zu den 102 Vertretern des Gross- 
herzogtums Mecklenburg-Schwerin kommen 23 Ver- 
treter des Grossherzogtums Mecklenburg-Strelitz, 
so dass der gemeinsame Landtag aus im ganzen 
125 Mitgliedern besteht. Der Landtag wird für 
eine sechsjährige Legislaturperiode gewählt. In 
jedem Jahre findet eine ordentliche für beide
	        
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