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der Wahl der städtischen Vertreter nehmen alle
Stadtgemeinden des Landes teil. Für die Städte
wird das Wahlrecht durch die Magistrate und die
Stadtvertretungen ausgeübt. In die Kategorie der
Landgemeinden fallen sowohl die mit selbständiger
Gemeindeverwaltung bewidmeten ’Domanialort-
schaften, als auch die ritterschaftlichen Flecken
und die Dorf- und Bauerschaften der ritterschaft-
lichen und Rostocker Distriktsgüter. Zur Teil-
nahme an der Wahl der Landtagsabgeordneten
sind für die einzelnen Landgemeinden je nach
deren Grösse ein bis drei Mitglieder des Gemeinde-
vorstandes und für die Höfe insbesondere, welche
nicht mit einer Dorfschaft gemeindlich verbunden
sind, der Zeitpächter, Erbpächter oder sonstige
Inhaber berechtigt. Im Grossherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin erhalten die Grossgrundbesitzer 31,
die Städte 26, die Landgemeinden 25 für die Dauer
einer Legislaturperiode gewählte Vertreter, zu
denen hinzukommen 9 Mitglieder, welche auf
Lebenszeit von und aus den seit 100 Jahren an-
sässigen Grossgrundbesitzern, 5 von und aus den
Magistraten der Städte Schwerin (Residenzstadt),
Rostock, Wismar (Seestädte), Parchim und Güstrow
(Vorderstädte) für ihre Amtsdauer gewählte Mit-
glieder und 6 Mitglieder, welche der Grossherzog
auf Lebenszeit nach freier Wahl zu ernennen be-
rechtiet ist. Zu den 102 Vertretern des Gross-
herzogtums Mecklenburg-Schwerin kommen 23 Ver-
treter des Grossherzogtums Mecklenburg-Strelitz,
so dass der gemeinsame Landtag aus im ganzen
125 Mitgliedern besteht. Der Landtag wird für
eine sechsjährige Legislaturperiode gewählt. In
jedem Jahre findet eine ordentliche für beide