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Landesteile gemeinsame Session des Landtags
statt. Es kann aber auch ausserordentlicherweise
ein gemeinsamer Landtag berufen werden, und
behält ausserdem jeder Landesherr die Befugnis,
für die speziellen Angelegenheiten seines Landes
einen besonderen Landtag zu berufen. Der Land-
tag kann auf einen gemeinsamen Beschluss beider
Landesherren aufgelöst werden. Jedoch ist jeder
von ihnen auch berechtigt, nach vorgängiger Kom-
munikation mit dem andern die Auflösung für
seinen Landesteil auszusprechen. Der Präsident
des Landtags wird a Serenissimo Suerinensi, der
Vizepräsident a Serenissimo Strelitzensi aus den
Mitgliedern des Landtags ernannt. Die Beschlüsse
des Landtags werden nach Mehrheit der Stimmen
gefasst. Eine itio in partes findet nicht statt. Dem
Landtage steht eine Mitwirkung bei der Gesetz-
gebung und bei der Ordnung des Staatshaushaltes
zu. Die unter dem Namen Haushaltsgut bereits
ausgeschiedenen Bestandteile des Domaniums
dienen ausschliesslich zur Bestreitung des gross-
herzoglichen Haushaltes, dagegen die Kosten des
Landregimentes ausschliesslich auf den übrigen
Bestandteilen haften sollen. Ohne Zustimmung des
Landtages dürfen die zur Führung des Landes-
regiments und überhaupt für öffentliche Zwecke
bestimmten Bestandteile des Domanialvermögens
weder veräussert noch verschuldet werden. In-
soweit zur Führung des Landesregimentes und zur
Erreichung der Staatszwecke die dafür bestimmten
Einkünfte des Domaniums und sonstigen landes-
herrlichen Einnahmen nicht ausreichen, hat der
Landtag die Pflicht, die fehlenden Mittel zu be-
willigen. Dem Landtag ist jährlich ein Staatshaus-