Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

122 
Landesteile gemeinsame Session des Landtags 
statt. Es kann aber auch ausserordentlicherweise 
ein gemeinsamer Landtag berufen werden, und 
behält ausserdem jeder Landesherr die Befugnis, 
für die speziellen Angelegenheiten seines Landes 
einen besonderen Landtag zu berufen. Der Land- 
tag kann auf einen gemeinsamen Beschluss beider 
Landesherren aufgelöst werden. Jedoch ist jeder 
von ihnen auch berechtigt, nach vorgängiger Kom- 
munikation mit dem andern die Auflösung für 
seinen Landesteil auszusprechen. Der Präsident 
des Landtags wird a Serenissimo Suerinensi, der 
Vizepräsident a Serenissimo Strelitzensi aus den 
Mitgliedern des Landtags ernannt. Die Beschlüsse 
des Landtags werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefasst. Eine itio in partes findet nicht statt. Dem 
Landtage steht eine Mitwirkung bei der Gesetz- 
gebung und bei der Ordnung des Staatshaushaltes 
zu. Die unter dem Namen Haushaltsgut bereits 
ausgeschiedenen Bestandteile des Domaniums 
dienen ausschliesslich zur Bestreitung des gross- 
herzoglichen Haushaltes, dagegen die Kosten des 
Landregimentes ausschliesslich auf den übrigen 
Bestandteilen haften sollen. Ohne Zustimmung des 
Landtages dürfen die zur Führung des Landes- 
regiments und überhaupt für öffentliche Zwecke 
bestimmten Bestandteile des Domanialvermögens 
weder veräussert noch verschuldet werden. In- 
soweit zur Führung des Landesregimentes und zur 
Erreichung der Staatszwecke die dafür bestimmten 
Einkünfte des Domaniums und sonstigen landes- 
herrlichen Einnahmen nicht ausreichen, hat der 
Landtag die Pflicht, die fehlenden Mittel zu be- 
willigen. Dem Landtag ist jährlich ein Staatshaus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.