Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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neten Büsing im Jahre 1905, ob der Reichskanzler 
nicht auf die mecklenburgischen Regierungen da- 
hin wirken könne, dass die Verfassungsreformen 
wieder aufgenommen wurden, ward in Vertretung 
des Reichskanzlers vom Grafen Posadowsky mit 
der Erklärung beantwortet, zu einer Einwirkung 
läge kein Anlass vor, da an dem guten Willen der 
mecklenburgischen Regierungen kein Zweifel be- 
stehe. Am 26. Februar 1907 erneuerten die drei 
liberalen mecklenburgischen Reichstagsabgeord- 
neten wiederum den Antrag. Einer Beschluss- 
fassung über ihn bedurfte es aber nicht mehr, da 
der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin am 
4. März 1907 die Vorlage eines neuen Verfassungs- 
entwurfes verhiess. 
Dritter Titel: Die mecklenburgische Re- 
gierungsvorlage von 1908. 
S 55. 
Am 4. März 1907 hielt Grossherzog Friedrich 
Franz IV. in Schwerin an die Landräte und Mit- 
glieder des Staatsministeriums eine Ansprache, in 
der er bekannte, »dass die jetzige Verfassung des 
Landes berechtigten Anforderungen der neuen 
Zeit nicht mehr genügt,« und erklärte, dass er im 
Einverständnisse mit dem strelitzer Landesherrn 
dem Staatsministerium befohlen habe, die erforder- 
lichen Vorlagen zu bearbeiten und sie für einen 
im nächsten Jahre einzuberufenden ausserordent- 
lichen Landtag fertig zu stellen. Dem am 12. Mai 
1908 in Schwerin zusammengetretenen AUusSeT- 
ordentlichen Landtage wurden vorgelegt der Ent- 
wurf eines Landesgrundgesetzes nebst Einführungs-
	        
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