127
herigen Domaniums haftenden Schuldansprüche
ohne Ausnahme auf die Staatskasse übernommen.
Die bisherigen Rechte des Grossherzogs und
des Grossherzoglichen Hauses an dem Domanial-
vermögen bleiben unberührt. Aus den Aufkünften
des Domanialvermögens sollen nach Deckung
der Verwaltungskosten vorweg bestritten wer-
den die Kronrente, Apanagen, Wittümer usw.
Die nach Deckung dieser Ausgaben verbleibenden
Überschüsse fliessen in die Staatskasse. Die Ver-
waltung des Domanialvermögens erfolgt abge-
sondert von dem Staatsvermögen durch staatliche
Behörden. Der Domanialkapitalfonds geht — nach
Ausbescheidung des .erwähnten Kapitals von
5 Mill. Mark — auf den Staat über. Der Landtag
ist das verfassungsmässige Organ, durch welches
die Gesamtheit der Staatsangehörigen an den
Staatsgeschäften teilnimmt. Er ist beiden Gross-
herzogtümern gemeinsam (allgemeiner Landtag).
Daneben besteht ein besonderer Landtag für jedes
Grossherzogtum (insbesondere für das Finanz-
wesen und den Staatshaushalt).. Der allgemeine
Landtag besteht für Mecklenburg-Schwerin aus
63 gewählten Abgeordneten, nämlich aus 33 Ab-
geordneten, welche von besonderen Wahlkörpern
zu wählen sind (17 Abgeordnete der Ritterschaft,
2 Abgeordnete der Stadt Rostock, 13 Abgeordnete
der Landschaft, je ein Abgeordneter der Landes-
universität, der Superintendenten, der Geist-
lichen, der Landwirtschaftskammer, der Hand-
werkskammer) und aus 25 Abgeordneten, welche
durch allgemeine Wahlen zu wählen sind,
sowie aus 4 von dem Grossherzoge für ihre
Lebenszeit ernannten Abgeordneten; für Mecklen-