Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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herigen Domaniums haftenden Schuldansprüche 
ohne Ausnahme auf die Staatskasse übernommen. 
Die bisherigen Rechte des Grossherzogs und 
des Grossherzoglichen Hauses an dem Domanial- 
vermögen bleiben unberührt. Aus den Aufkünften 
des Domanialvermögens sollen nach Deckung 
der Verwaltungskosten vorweg bestritten wer- 
den die Kronrente, Apanagen, Wittümer usw. 
Die nach Deckung dieser Ausgaben verbleibenden 
Überschüsse fliessen in die Staatskasse. Die Ver- 
waltung des Domanialvermögens erfolgt abge- 
sondert von dem Staatsvermögen durch staatliche 
Behörden. Der Domanialkapitalfonds geht — nach 
Ausbescheidung des .erwähnten Kapitals von 
5 Mill. Mark — auf den Staat über. Der Landtag 
ist das verfassungsmässige Organ, durch welches 
die Gesamtheit der Staatsangehörigen an den 
Staatsgeschäften teilnimmt. Er ist beiden Gross- 
herzogtümern gemeinsam (allgemeiner Landtag). 
Daneben besteht ein besonderer Landtag für jedes 
Grossherzogtum (insbesondere für das Finanz- 
wesen und den Staatshaushalt).. Der allgemeine 
Landtag besteht für Mecklenburg-Schwerin aus 
63 gewählten Abgeordneten, nämlich aus 33 Ab- 
geordneten, welche von besonderen Wahlkörpern 
zu wählen sind (17 Abgeordnete der Ritterschaft, 
2 Abgeordnete der Stadt Rostock, 13 Abgeordnete 
der Landschaft, je ein Abgeordneter der Landes- 
universität, der Superintendenten, der Geist- 
lichen, der Landwirtschaftskammer, der Hand- 
werkskammer) und aus 25 Abgeordneten, welche 
durch allgemeine Wahlen zu wählen sind, 
sowie aus 4 von dem Grossherzoge für ihre 
Lebenszeit ernannten Abgeordneten; für Mecklen-
	        
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