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burg-Strelitz aus 17 Abgeordneten. Der besondere
Landtag des Grossherzogtums Mecklenburg-
Schwerin besteht aus den für das Grossherzogtum
in den allgemeinen Landtag gewählten und aus
den von dem Landesherrn ernannten Abgeord-
neten. Die durch allgemeine Wahlen zu wählen-
den Abgeordneten werden von Wahlmännern in
Wahlkreisen gewählt (mittelbares Wahlrecht). Die
Wahlmänner werden von den Urwählern in Wahl-
bezirken gewählt. Die Urwähler werden in drei
Klassen nach Massgabe der von ihnen zu ent-
richtenden Steuer geteilt (Dreiklassenwahlsystem
nach preussischem Muster). Jeder Urwähler hat
eine Stimme. Zwei Stimmen hat jedoch, wer die
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-frei-
willigen Militärdienste besitzt. Aktiv wahlbe-
rechtigt sind nur Männer, welche das 25. Lebens-
jahr vollendet, ihren Wohnsitz oder wesentlichen
Aufenthalt in einem der beiden Grossherzogtümer
haben, seit mindestens drei Jahren die mecklen-
burgische Staatsangehörigkeit besitzen und seit
mindestens einem Jahre zu der ediktmässigen
Kontribution gesteuert haben. Passiv wahlbe-
rechtigt ist nur, wer das aktive Wahlrecht besitzt
und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wahl-
berechtigt und wählbar ist in Ansehung der allge-
meinen Wahlen nur, wer einen eigenen Hausstand
und Herd hat, oder wer in Ausübung seines Be-
rules ein öffentliches Amt bekleidet. Die Stimm-
abgabe erfolgt durch offene Stimmzettel. Der Land-
tag wird für eine Legislaturperiode von 6 Jahren
gewählt. Die Einberufung, Eröffnung, Schliessung
und Vertagung des allgemeinen Landtages erfolgt
durch beide Grossherzöge gleichzeitig, die Auf-