Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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burg-Strelitz aus 17 Abgeordneten. Der besondere 
Landtag des Grossherzogtums Mecklenburg- 
Schwerin besteht aus den für das Grossherzogtum 
in den allgemeinen Landtag gewählten und aus 
den von dem Landesherrn ernannten Abgeord- 
neten. Die durch allgemeine Wahlen zu wählen- 
den Abgeordneten werden von Wahlmännern in 
Wahlkreisen gewählt (mittelbares Wahlrecht). Die 
Wahlmänner werden von den Urwählern in Wahl- 
bezirken gewählt. Die Urwähler werden in drei 
Klassen nach Massgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden Steuer geteilt (Dreiklassenwahlsystem 
nach preussischem Muster). Jeder Urwähler hat 
eine Stimme. Zwei Stimmen hat jedoch, wer die 
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-frei- 
willigen Militärdienste besitzt. Aktiv wahlbe- 
rechtigt sind nur Männer, welche das 25. Lebens- 
jahr vollendet, ihren Wohnsitz oder wesentlichen 
Aufenthalt in einem der beiden Grossherzogtümer 
haben, seit mindestens drei Jahren die mecklen- 
burgische Staatsangehörigkeit besitzen und seit 
mindestens einem Jahre zu der ediktmässigen 
Kontribution gesteuert haben. Passiv wahlbe- 
rechtigt ist nur, wer das aktive Wahlrecht besitzt 
und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wahl- 
berechtigt und wählbar ist in Ansehung der allge- 
meinen Wahlen nur, wer einen eigenen Hausstand 
und Herd hat, oder wer in Ausübung seines Be- 
rules ein öffentliches Amt bekleidet. Die Stimm- 
abgabe erfolgt durch offene Stimmzettel. Der Land- 
tag wird für eine Legislaturperiode von 6 Jahren 
gewählt. Die Einberufung, Eröffnung, Schliessung 
und Vertagung des allgemeinen Landtages erfolgt 
durch beide Grossherzöge gleichzeitig, die Auf-
	        
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