Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und die A. V. z. B.G.B. $ 6 Beschränkungen 
wegen des Erwerbes solcher Güter durch 
juristische Personen und Handelsgesellschaften, 
die nicht juristische Personen sind. 
Das Gebiet der Ritterschaft ist seit 1755 zwar 
ein fest begrenztes, so dass Vergrösserungen oder 
Verminderungen ausgeschlossen sind. Die Zahl 
der Güter ist jedoch keine geschlossene. Es können 
vielmehr durch Teilung neue Güter entstehen, 
aber auch mehrere Güter zu einem Gute ver- 
einigt werden. Derartige Veränderungen bedürfen) 
landesherrlicher Genehmigung. Sie sind grund- 
sätzlich ausgeschlossen, wenn bei dem zu teilen- 
den Gute nicht mindestens zwei Hufen verbleiben, 
oder das neu zu bildende Gut nicht mindestens 
diese Grösse erreicht. (Wegen des Begriffes »Hufe« 
vergl. $ 98 d. W.) Für die Weggabe von Erb- 
pachtstellen oder Rentengütern (8 18d.W.) gelten 
besondere Bestimmungen. (V.O. vom 24. Mai 1898 
betr. die Vermehrung des mittleren und kleineren 
Grundbesitzes auf dem platten Lande). Zur Er- 
richtung solcher Besitzstellen kann weggegeben 
werden: a) bei Gütern, welche zwei Hufen und 
weniger enthalten, bis zu 2% der Grundfläche; 
b) bei Gütern, welche über zwei Hufen, aber 
weniger als vier Hufen enthalten, so viel, dass das 
Hauptgut zwei volle Hufen behält, und, wenn die 
zwei Hufen übersteigende Fläche noch nicht 2% 
der ganzen Gutsfläche ausmacht, bis zu 2% der 
Gutsfläche ; c) bei Gütern, welche vier Hufen 
und darüber enthalten, bis zu zwei Hufen. Die 
Fläche, welche hiernach beim Gute verbleibt, 
— muss reines Hoffeld sein, d.h. im Eigentum (beim 
Allod) oder Nutzeigentum (beim Lehn) des Guts-
	        
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