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der Ritter- und Landschaft angehen. Hier ist fol-
sender Unterschied zu machen:
a) Solche Gesetze, welche die wohlerworbenen
Rechte und Befugnisse der Ritter- und Land-
schaft gesamt oder besonders, jedoch in An-
sehung des einen Teils, dem andern unnach-
teilig, berühren (L. G. G. E. V. 8194 Ziff. 2).
Wenn das zu erlassende Gesetz den Gerecht-
samen der Ritter- und Landschaft entgegen-
läuft oder von deren Minderung oder Ab-
änderung die Frage ist, will und soll der
Landesherr ohne der Ritter- und Landschaft
ausdrückliche Bewilligung nichts verhängen
(L. G. G. E.V. 8 198). Ohne vorhergegangene
öffentliche Anträge und Beratschlagungen
auf allgemeinen Landtagen und darauf er-
folgte freie Bewilligung der Ritter- und Land-
schaft soll nichts, was ihren Privilegien, Re-
versalen, Gerechtigkeiten und Verträgen zu-
wider ist, verordnet werden (L.G.G.E.V.
$ 199). Bei Gefahr im Verzuge kann die
ständische Bewilligungserklärung rechtsver-
bindlich auch durch den Engeren Ausschuss
abgegeben werden, dem im Jahre 1813 von
den Ständen widerruflich eine dahin gehende
Vollmacht erteilt ist ($ 42 d. W.). Auf
Steuerbewilligungen aller Art und Ände-
rungen der Grundgesetze erstreckt sich die
Vollmacht nicht.
Berührt ein Gesetz die Gerechtsame nur
eines Standes, so ist die Zustimmung dieses
einen Standes ausreichend. Berührt es die
Gerechtsame eines einzelnen Ständemitgliedes,
z.B. einer einzelnen Stadt, so dürfte — bei