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analoger Anwendung der vorstehenden Be-
stimmungen — die Zustimmung des einzelnen
Mitgliedes ausreichen.
b) Solche Gesetze, welche »gleichgiltig« (d. h.
für die wohlerworbenen Rechte der Stände
gleichgiltig), jedoch zur Wohlfahrt und zum
Vorteil des ganzen Landes absichtlich und
diensam sind (L.G.G.E.V. $ 194 Ziffer 1).
Wenn nun in gleichgiltigen Sachen ein all-
gemeines Landesgesetz zu erlassen ist, So
soll die Ritter- und Landschaft auf öffent-
lichen allgemeinen Landtagen, oder wenigstens,
bei Gefahr im Verzuge, der Engere Aus-
schuss und die Landräte darüber mit ihren
ratsamen Bedenken und Erachten vernommen
werden. Bevor dieses erstattet ist, ergeht die
Publikation des Gesetzes nicht (L.G.G.
E.V. $ 195). Der Vernehmlassung und den
Erinnerungen der Stände oder des Engeren
Ausschusses soll billigmässige landesherrliche
Aufmerksamkeit zugewandt, dem landesherr-
lichen Gesetzgebungsrecht mit solcher gnä-
digen Vernehmung jedoch nichts vergeben
werden (L.G.G.E.V. $ 197). Ergeht das
erforderte Bedenken innerhalb der dazu ge-
setzten Zeit nicht ein, so bleibt die Publi-
kation des Gesetzes frei und unbenommen
(L.G.G. E.V. 8 196).
Das ständische Teilnahmerecht beschränkt also
die Ausübung der landesherrlichen Gesetzgebungs-
gewalt. Es gründet sich, wie die übrigen stän-
dischen Rechte, auf Vertrag zwischen der Landes-
herrschaft und den Ständen. Die Zustimmung der
Stände zu einem neuen Gesetze erscheint als Zu-