Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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analoger Anwendung der vorstehenden Be- 
stimmungen — die Zustimmung des einzelnen 
Mitgliedes ausreichen. 
b) Solche Gesetze, welche »gleichgiltig« (d. h. 
für die wohlerworbenen Rechte der Stände 
gleichgiltig), jedoch zur Wohlfahrt und zum 
Vorteil des ganzen Landes absichtlich und 
diensam sind (L.G.G.E.V. $ 194 Ziffer 1). 
Wenn nun in gleichgiltigen Sachen ein all- 
gemeines Landesgesetz zu erlassen ist, So 
soll die Ritter- und Landschaft auf öffent- 
lichen allgemeinen Landtagen, oder wenigstens, 
bei Gefahr im Verzuge, der Engere Aus- 
schuss und die Landräte darüber mit ihren 
ratsamen Bedenken und Erachten vernommen 
werden. Bevor dieses erstattet ist, ergeht die 
Publikation des Gesetzes nicht (L.G.G. 
E.V. $ 195). Der Vernehmlassung und den 
Erinnerungen der Stände oder des Engeren 
Ausschusses soll billigmässige landesherrliche 
Aufmerksamkeit zugewandt, dem landesherr- 
lichen Gesetzgebungsrecht mit solcher gnä- 
digen Vernehmung jedoch nichts vergeben 
werden (L.G.G.E.V. $ 197). Ergeht das 
erforderte Bedenken innerhalb der dazu ge- 
setzten Zeit nicht ein, so bleibt die Publi- 
kation des Gesetzes frei und unbenommen 
(L.G.G. E.V. 8 196). 
Das ständische Teilnahmerecht beschränkt also 
die Ausübung der landesherrlichen Gesetzgebungs- 
gewalt. Es gründet sich, wie die übrigen stän- 
dischen Rechte, auf Vertrag zwischen der Landes- 
herrschaft und den Ständen. Die Zustimmung der 
Stände zu einem neuen Gesetze erscheint als Zu-
	        
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