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bar ist. Für den Auftrag des Staatsministeriums
spricht in solchem Falle eine in der amtlichen
Stellung desselben begründete Rechtsvermutung.
Ein weiterer Beweis als die in den Worten »ad
mandatum Serenissimi speciale« oder »auf beson-
deren Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Gross-
herzogs« liegende Versicherung ist nicht zu er-
fordern.
Die Publikation der Verordnungen erfolgte in
alter Zeit durch Verlesung von der Kanzel oder
durch andere Gemeinkundigmachung. Seit 1812
werden alle Verordnungen in einer eigenen amt-
lich (im Ministerium des Innern) redigierten Samm-
lung veröffentlicht, die anfangs »Offizielles Wochen-
blatt« hiess und jetzt (seit 1850) den Titel »Re-
gierungsblatt für das Grossherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin« trägt.
Anlangend den Beginn der Herrschaft einer
neuen Verordnung, so wird häufig der Anfangs-
termin in der Verordnung selbst bestimmt. Fehlt
solche Bestimmung, so ist von dem Grundsatze
auszugehen, dass die Herrschaft eines Gesetzes
regelmässig mit der Publikation, d. h. mit der Ver-
öffentlichung desselben im Regierungsblatt beginnt.
Das Datum der Ausgabe wird auf jedem Stücke
des Regierungsblattes vermerkt.
Gesetzistder erklärte Wille des Gesetz-
gebers, nicht dagegen der nicht erklärte Wille,
auch nicht die nicht gewollte Erklärung. Dieser
Satz ist von Bedeutung für die Beurteilung von
Versehen, Druckfehlern, in Gesetzen. Weicht der
Abdruck einer Verordnung im Regierungsblatt
von dem vom Landesherrn ausgefertigten richtigen
Original der Gesetzesurkunde ab, so liegt ein