Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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liche Prüfungsrecht über die Verfassungsmässig- 
keit einer Verordnung erstreckt sich nicht auf die 
Beobachtung des ständischen Teilnahmerechtes 
beim Erlasse der Verordnung. Das ständische 
Teilnahmerecht ist ein Internum der Gesetzgebung 
($ 56 d. W.). Der Landesherr ist der alleinige In- 
haber der gesetzgebenden Gewalt. Eine den 
Ständen gegenüber vertragswidrige Ausübung 
dieser Gewalt nimmt dem getätigten Akte nach 
aussen hin nicht die Wirksamkeit, nötigt vielmehr 
die Stände, falls sie an der Aufhebung desselben 
ein Interesse haben, zum Beschreiten des Klage- 
weges. Dagegen hat der Richter bei Anwendung 
einer Landesverordnung zu prüfen, ob sie sich im 
Rahmen des der Landesgesetzgebung vorbehaltenen 
Gebietes bewegt, und ob nicht in die Kompetenz 
des Reiches eingegriffen ist (vergl. R.V. Art. 2, 4). 
Die . Gesetzgebungsgewalt übt der Landesherr 
nicht nur durch allgemeine Landesverordnungen, 
sondern auch durch Spezialgesetze für einzelne 
Verhältnisse aus. Gesetzeskraft haben insbesondere 
auch die landesherrlich bestätigten Bestimmungen 
der Satzungen für juristische Personen, Familien- 
fideikommisse und Stiftungen, der Allodialbriefe 
für allodifizierte Lehen ($ 22 d. W.), sowie der 
Verträge, Grundbriefe, Statuten, Regulative usw. 
für Erbpachtverhältnisse ($ 20 d. W.) und bäuer- 
liche Rechtsverhältnisse (A. V. z. BG. BS$I1 
Abs. 2). 
Drittes Kapitel: Die Autonomie. 
$ 58. 
Unter Autonomie versteht man die Befugnis 
engerer Kreise im Staate, objektives Recht zu
	        
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