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liche Prüfungsrecht über die Verfassungsmässig-
keit einer Verordnung erstreckt sich nicht auf die
Beobachtung des ständischen Teilnahmerechtes
beim Erlasse der Verordnung. Das ständische
Teilnahmerecht ist ein Internum der Gesetzgebung
($ 56 d. W.). Der Landesherr ist der alleinige In-
haber der gesetzgebenden Gewalt. Eine den
Ständen gegenüber vertragswidrige Ausübung
dieser Gewalt nimmt dem getätigten Akte nach
aussen hin nicht die Wirksamkeit, nötigt vielmehr
die Stände, falls sie an der Aufhebung desselben
ein Interesse haben, zum Beschreiten des Klage-
weges. Dagegen hat der Richter bei Anwendung
einer Landesverordnung zu prüfen, ob sie sich im
Rahmen des der Landesgesetzgebung vorbehaltenen
Gebietes bewegt, und ob nicht in die Kompetenz
des Reiches eingegriffen ist (vergl. R.V. Art. 2, 4).
Die . Gesetzgebungsgewalt übt der Landesherr
nicht nur durch allgemeine Landesverordnungen,
sondern auch durch Spezialgesetze für einzelne
Verhältnisse aus. Gesetzeskraft haben insbesondere
auch die landesherrlich bestätigten Bestimmungen
der Satzungen für juristische Personen, Familien-
fideikommisse und Stiftungen, der Allodialbriefe
für allodifizierte Lehen ($ 22 d. W.), sowie der
Verträge, Grundbriefe, Statuten, Regulative usw.
für Erbpachtverhältnisse ($ 20 d. W.) und bäuer-
liche Rechtsverhältnisse (A. V. z. BG. BS$I1
Abs. 2).
Drittes Kapitel: Die Autonomie.
$ 58.
Unter Autonomie versteht man die Befugnis
engerer Kreise im Staate, objektives Recht zu