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setzen. Die autonomischen Rechtssatzungen gehen
also von einer Autorität aus, die der höchsten
gesetzgebenden Gewalt untergeordnet ist.
Im Besitze der Autonomie ist der hohe Adel,
d.h. das Grossherzogliche Haus, da es weitere
Familien des hohen Adels in Mecklenburg nicht
gibt. Wegen der Autonomie des Grossherzogs, als
des Hauptes der landesherrlichen Familie vergl.
88 9d.W.
Autonomie üben ferner die beiden Seestädte
auf Grund landesherrlicher Privilegien, und zwar
Rostock kraft Erbvertrages vom 13. Mai 1788, 8 45
(»Die Stadt erkennt das Recht, ihr eigenes Stadt-
recht .. . ., und zwar soviel nach der Stadtver-
fassung immer möglich, in Gemässheit allgemeiner
Landesgesetze, machen zu können, als eine
Gnadenverleihung der Landesherrschaft unter-
tänigst an), Wismar auf Grund eines Privilegs
vom Jahre 1266. Die Autonomie der Seestädte er-
streckt sich auf das öffentliche und das Privat-
recht. Beschränkungen sind teils ausdrücklich
festgesetzt, teils ergeben sie sich aus der Reichs-
verfassung (vergl. Art. 2 der R. V.). Der Landes-
herr übt insofern ein Kontrollrecht aus, als er bei
eintretendem Missbrauch »landesherrliche Vor-
kehr« zu treffen berechtigt ist (für Rostock Erb-
vertrag von 1788, & 51). Wegen der Ausübung
der Autonomie normieren die Stadtverfassungen.
Weil die Autonomie der Seestädte als gleich-
berechtigte Rechtsquelle neben der Landesgesetz-
gebung steht, sind allgemeine Landesgesetze ohne
weiteres, insbesondere ohne Publikation durch die
Stadtbehörden, auch in den Seestädten verbind-
lich, soweit sie nicht vertragsmässige Privilegien