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Regiment vollzogen wird, nicht haben, vielmehr
die Organisation der Regierungsbehörden allein zum
Ermessen des Landesherrn steht.
Zweiter Titel: Die Ministerien.
8 60.
Es gibt — abgesehen von dem Ministerium des
Grossherzoglichen Hauses — vier Departements-
ministerien, nämlich für die auswärtigen Ange-
legenheiten, für das Innere, für die Finanzen und
für die Justiz, von denen jedoch die beiden ersten
in einer Hand vereinigt sind (V.-O. vom 4. April
1853, $ 3).
Erste Unterabteilung: Das Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
S 61.
Zum Geschäftskreise des Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten gehören die politischen
Beziehungen des Landes zum Deutschen Reiche
und zu den Deutschen Bundesstaaten, der gesamte
diplomatische Verkehr mit dem Auslande, die
Verhandlung und der Abschluss von Staatsver-
trägen, die Bestellung und Instruktion der diplo-
matischen und konsularischen Vertreter, sowie der
dienstliche Verkehr mit denselben (V. O. vom
4. April 1853 $ 4). Diesem Ministerium sind
ferner von den Obrigkeiten die ihnen durch die
Standesbeamten übersandten Urkunden über das
Ableben im Inlande verstorbener Ausländer zur
weiteren Veranlassung (insbesondere wegen der
Erbschaftsverhältnisse) einzureichen (V. O. vom
23. April 1877).