Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Regiment vollzogen wird, nicht haben, vielmehr 
die Organisation der Regierungsbehörden allein zum 
Ermessen des Landesherrn steht. 
Zweiter Titel: Die Ministerien. 
8 60. 
Es gibt — abgesehen von dem Ministerium des 
Grossherzoglichen Hauses — vier Departements- 
ministerien, nämlich für die auswärtigen Ange- 
legenheiten, für das Innere, für die Finanzen und 
für die Justiz, von denen jedoch die beiden ersten 
in einer Hand vereinigt sind (V.-O. vom 4. April 
1853, $ 3). 
Erste Unterabteilung: Das Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
S 61. 
Zum Geschäftskreise des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten gehören die politischen 
Beziehungen des Landes zum Deutschen Reiche 
und zu den Deutschen Bundesstaaten, der gesamte 
diplomatische Verkehr mit dem Auslande, die 
Verhandlung und der Abschluss von Staatsver- 
trägen, die Bestellung und Instruktion der diplo- 
matischen und konsularischen Vertreter, sowie der 
dienstliche Verkehr mit denselben (V. O. vom 
4. April 1853 $ 4). Diesem Ministerium sind 
ferner von den Obrigkeiten die ihnen durch die 
Standesbeamten übersandten Urkunden über das 
Ableben im Inlande verstorbener Ausländer zur 
weiteren Veranlassung (insbesondere wegen der 
Erbschaftsverhältnisse) einzureichen (V. O. vom 
23. April 1877).
	        
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