Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweite Unterabteilung: DasMinisterium des Innern. 
8 62. 
Dem Ministerium des Innern ist die oberste 
Leitung der auf die innere Landesverwaltung be- 
züglichen Regierungsgeschäfte in allen denjenigen 
Beziehungen zugewiesen, welche nicht den übrigen 
Ministerien oder dem Staatsministerium, sei es 
durch die allgemeine Abgrenzung ihres Geschäfts- 
kreises oder durch besondere Anordnung, zuge- 
wiesen sind (V.O. vom 9. April 1853, 85 und V. 
O. vom 7. März 1905). Insbesondere stehen diesem 
Ministerium zu: Die Oberaufsicht über die ge- 
samten Zivilobrigkeiten des Landes (Gemeinde- 
sachen, Entscheidung in bezug auf die obrigkeit- 
lichen Rechte und Pflichten der Grundherrschaften, 
Armenwesen, Heimats- und Niederlassungssachen),. 
die Oberaufsicht über die Standesämter), die Hand- 
habung der landesherrlichen Polizeigewalt mit 
Ausschluss derjenigen, welche sachlich zu dem 
Ressort eines der übrigen Ministerien gehört, und 
die Oberaufsicht über gesamte polizeiliche Be- 
hörden und Institute (z. B. Gendarmerie, Land- 
arbeitshaus), die Gewerbesachen, die Handels- 
sachen, die Landwirtschaftssachen (insbesondere 
die Regulierung der gutsherrlichen, bäuerlichen 
und Tagelöhnerverhältnisse, die Angelegenheiten 
der landwirtschaftlichen Gesellschaften), die Forst- 
und Jagdsachen mit Ausnahme der auf das Do- 
manium bezüglichen, die Angelegenheiten des 
Bergbaues, das Feldmesserwesen, die Wege-, 
Chaussee- und Eisenbahnsachen, die Schiffahrts- 
sachen, die Strom- und Hafensachen, das Ent- und 
Bewässerungswesen, die Mass- und Gewichtssachen,
	        
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