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Zweite Unterabteilung: DasMinisterium des Innern.
8 62.
Dem Ministerium des Innern ist die oberste
Leitung der auf die innere Landesverwaltung be-
züglichen Regierungsgeschäfte in allen denjenigen
Beziehungen zugewiesen, welche nicht den übrigen
Ministerien oder dem Staatsministerium, sei es
durch die allgemeine Abgrenzung ihres Geschäfts-
kreises oder durch besondere Anordnung, zuge-
wiesen sind (V.O. vom 9. April 1853, 85 und V.
O. vom 7. März 1905). Insbesondere stehen diesem
Ministerium zu: Die Oberaufsicht über die ge-
samten Zivilobrigkeiten des Landes (Gemeinde-
sachen, Entscheidung in bezug auf die obrigkeit-
lichen Rechte und Pflichten der Grundherrschaften,
Armenwesen, Heimats- und Niederlassungssachen),.
die Oberaufsicht über die Standesämter), die Hand-
habung der landesherrlichen Polizeigewalt mit
Ausschluss derjenigen, welche sachlich zu dem
Ressort eines der übrigen Ministerien gehört, und
die Oberaufsicht über gesamte polizeiliche Be-
hörden und Institute (z. B. Gendarmerie, Land-
arbeitshaus), die Gewerbesachen, die Handels-
sachen, die Landwirtschaftssachen (insbesondere
die Regulierung der gutsherrlichen, bäuerlichen
und Tagelöhnerverhältnisse, die Angelegenheiten
der landwirtschaftlichen Gesellschaften), die Forst-
und Jagdsachen mit Ausnahme der auf das Do-
manium bezüglichen, die Angelegenheiten des
Bergbaues, das Feldmesserwesen, die Wege-,
Chaussee- und Eisenbahnsachen, die Schiffahrts-
sachen, die Strom- und Hafensachen, das Ent- und
Bewässerungswesen, die Mass- und Gewichtssachen,