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das Eichungswesen, die Feuerpolizei- und Ver-
sicherungssachen, die Angelegenheiten der Landes-
kreditanstalten (insbesondere des ritterschaftlichen
Kreditvereins, der Sparkassen und Banken), die
Schützenzünfte, Privatwitwenkassen, die Gesinde-
polizeisachen, die Baupolizeisachen, Vereinssachen,
die Verleihung und Veränderung von Ortsnamen,
die Staatsangehörigkeitssachen, die Auswanderungs-
sachen, die auf das Heerwesen bezüglichen Ge-
schäfte der Zivilverwaltung (Ersatzwesen, Ein-
quartierung, Kriegsleistungen), die sozialpoli-
tischen Angelegenheiten (Kranken-, Unfall- und
Invalidenversicherung); ferner das Staatsarchiv,
die Regierungsbibliothek, das Regierungsblatt und
das Zeitungswesen, die amtliche Statistik, das
Landesvermessungs- und Kartenwesen. Das Mi-
nisterium des Innern ist endlich Beschwerde- und
Rekursinstanz für manche Anordnungen und Ver-
fügungen der lokalen Verwaltungsbehörden.
Dritte Unterabteilung: Das Ministerium der
Finanzen.
$ 63.
Das Ministerium der Finanzen hat die Leitung
des gesamten Etat-, Kassen-, Rechnungs- und
Rechnungsprüfungswesens, des landesherrlichen
und Landesschuldenwesens, die obere Aufsicht
und Leitung der Verwaltung aller direkten und in-
direkten Abgaben, Steuern und Zölle, die Post-
und Telegraphenangelegenheiten, die Wahrnahme
der landesherrlichen Patronatsrechte in bezug auf
das Kirchen- und Pfarrvermögen, die Verwaltung
der nutzbaren Regalien, die finanzielle Aufsicht