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über die bei den einzelnen Ministerien aufkommen-
den Sporteln und sonstigen Gefälle, das Landes-
gestüt, alle Gnadenbewilligungen und Gnaden-
unterstützungen, die öffentlichen Bauten, soweit
solche nicht dem besonderen Verwaltungsbereiche
der anderen Ministerien angehören; ferner die Ver-
waltung der Domänen und Forsten mit Ausschluss
der für den Grossherzoglichen Haushalt be-
stimmten, die Leitung des Bauwesens bei Kirchen
und Pfarren landesherrlichen Patronats (auch
ausserhalb des Domaniums), die Verwaltung der
zw finanziellen Zwecken landesherrlich begründeten
industriellen Betriebe. Bei dem Finanzministerium
ist eine besondere Abteilung für Domänen und
Forsten (ehemals »Kammer« genannt) begründet,
welche die vorhin erwähnte Verwaltung der Do-
mänen und Forsten führt, und welche nicht nur
dem Finanzministerium, sondern auch den übrigen
Ministerien untergeordnet ist, sofern sich die Ge-
schäftstätigkeit dieser Abteilung in den den
übrigen Ministerien zugewiesenen Ressorts Aussert
(V. O. vom 4. April 1853, $ 6, Abs. 2; V.O. vom
23. September 1893). Das Finanzministerium ist
Beschwerdeinstanz für die Strafbescheide der
Hauptsteuerämter, in Kontributions- und Wander-
gewerbesteuersachen, in Stempelsteuer- und Erb-
schaftssteuerangelegenheiten.
Vierte Unterabteilung: Das Ministerium der Justiz.
S 64.
Dem Justizministerium gehören an: Die Ober-
aufsicht über die gesamte Rechtspflege in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in
Schlesinger, Staatsrecht. 10