Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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den dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
angehörigen Sachen, die Strafanstalten und die 
Gefängnisse; die Gnadensachen im Bereiche der 
Rechtspflege (insbesondere Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an Vereine, Genehmigung von Stiftungen, 
Volljährigkeitserklärungen, Ehelichkeitserklärungen, 
Befreiungen von Ehehindernissen, vom Aufgebot, 
von den Erfordernissen der Annahme an Kindes- 
statt, Namensänderungen von Personen, Begnadi- 
gungen); die Ausstellung von Zeugnissen über 
das im Grossherzogtum geltende Recht und die 
nach den Gesetzen des Auslandes erforderliche 
Beglaubigung der Urkunden inländischer Gerichte 
und Notare; die. Entscheidung über die Zulassung 
zu den juristischen Prüfungen, sowie zu den 
Prüfungen für den Gerichtsschreiber- und Gerichts- 
vollzieherdienst; die Entscheidung über die Zu- 
lassung zur Rechtsanwaltschaft und zum Notariat; 
die Entscheidung der Beschwerden in Justizsachen 
und im Berichte der Administrativjustiz (Streitig- 
keiten, die ihrem Wesen nach durch die Gerichte 
zu entscheiden sein würden, deren Entscheidung 
aber durch besondere Gesetze den Verwaltungs- 
behörden zugewiesen ist; V.O. vom 23. September 
1893, $ 5) mit Ausnahme der den Gerichten oder 
dem Staatsministerium oder in speziellen Gesetzen 
einem anderen Fachministerium zugewiesenen 
Fälle; die Lehn- und Fideikommisssachen (V.O. 
vom 4. April 1853, $ 7). 
Mit dem Justizministerium sind in besonderen 
Abteilungen die geistlichen, die Unterrichts- und 
die Medizinalangelegenheiten verbunden. 
Der Abteilung für geistliche An- 
gelegenheiten sind, mit Ausnahme der mit
	        
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