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den dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit
angehörigen Sachen, die Strafanstalten und die
Gefängnisse; die Gnadensachen im Bereiche der
Rechtspflege (insbesondere Verleihung der Rechts-
fähigkeit an Vereine, Genehmigung von Stiftungen,
Volljährigkeitserklärungen, Ehelichkeitserklärungen,
Befreiungen von Ehehindernissen, vom Aufgebot,
von den Erfordernissen der Annahme an Kindes-
statt, Namensänderungen von Personen, Begnadi-
gungen); die Ausstellung von Zeugnissen über
das im Grossherzogtum geltende Recht und die
nach den Gesetzen des Auslandes erforderliche
Beglaubigung der Urkunden inländischer Gerichte
und Notare; die. Entscheidung über die Zulassung
zu den juristischen Prüfungen, sowie zu den
Prüfungen für den Gerichtsschreiber- und Gerichts-
vollzieherdienst; die Entscheidung über die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft und zum Notariat;
die Entscheidung der Beschwerden in Justizsachen
und im Berichte der Administrativjustiz (Streitig-
keiten, die ihrem Wesen nach durch die Gerichte
zu entscheiden sein würden, deren Entscheidung
aber durch besondere Gesetze den Verwaltungs-
behörden zugewiesen ist; V.O. vom 23. September
1893, $ 5) mit Ausnahme der den Gerichten oder
dem Staatsministerium oder in speziellen Gesetzen
einem anderen Fachministerium zugewiesenen
Fälle; die Lehn- und Fideikommisssachen (V.O.
vom 4. April 1853, $ 7).
Mit dem Justizministerium sind in besonderen
Abteilungen die geistlichen, die Unterrichts- und
die Medizinalangelegenheiten verbunden.
Der Abteilung für geistliche An-
gelegenheiten sind, mit Ausnahme der mit