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der Eigenschaft des Landesherrn als Oberbischof
der lutherischen Landeskirche hervorgehenden,
durch den Oberkirchenrat ($$ 70, 145 d. W.) wahr-
zunehmenden Befugnisse und Pflichten, zuge-
wiesen: die Ausübung der landesherrlichen Hoheits-
rechte in bezug auf die lutherische Landeskirche,
auf die Katholiken und Reformierten, die Oberauf-
sicht auf die Aufrechterhaltung der kirchlichen
Ordnung durch die weltlichen Behörden, besonders
auch in polizeilicher Beziehung, die religiösen und
Gemeindeverhältnisse der Juden, die Oberaufsicht
über die Stiftungen und Anstalten zu frommen und
milden Zwecken, soweit diese nicht zum Ressort
eines anderen Ministeriums oder als kirchliche
Institute zu dem des Oberkirchenrats gehören
(V.O. vom 4. April 1853, $ 7, Ziff. 1).
Der Abteilungfür Unterrichtsan-
gelegenheiten sind untergeordnet: die An-
gelegenheiten der Landesuniversität, die Oberauf-
sicht auf alle höheren und niederen öffentlichen
und privaten Schul- und Bildungsanstalten, auf alle
gelehrten Stiftungen, wissenschaftlichen und Kunst-
institute, Gesellschaften und Anstalten, die Über-
wachung der auf das Unterrichtswesen bezüglichen
Ordnung und der Ausführung der betreffenden
Gesetze durch die Ortsobrigkeiten (V. O. vom
4. April 1853, $ 7, Ziff. 2).
Der Abteilung für Medizinalan-
gelegenheiten stehen zu: die Oberaufsicht
auf die öffentlichen und Privatanstalten und Be-
hörden für die Gesundheitspflege, die Approbation
der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die Oberauf-
sicht auf das Hebammenwesen, die Apotheken, den
Verkehr mit Arzeneien und Giften, die Onerauf
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