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sicht auf die gesamte Medizinal- und Gesundheits-
polizei (V.O. vom 4. April 1853, $ 7, Ziff. 3).
Fünfte Unterabteilung: Das Staatsministerium.
8 65.
Das Staatsministerium wird gebildet durch die
Vorstände der vier einzelnen Ministerien (V.O.
vom 4. April 1853, $ 9, Abs. 1). Bei Beratung
militärischer Gegenstände hat der Chef des Mili-
tärdepartements ($ 68 d. W.) Sitz und Stimme im
Staatsministerium (V.O. vom 4. April 1853, 8 8,
Abs. 2). Zur Kompetenz des Staatsministeriums
gehören: die gesamte Gesetzgebung, der Verkehr
mit den Ständen und deren Vertretungen in bezug
auf deren politische Gerechtsame, die. Berufung
und Schliessung der Landtage, die Landtagspropo-
sitionen und Landtagsabschiede, die Bestellung der
Landräte und Landmarschälle; die Veränderungen
in der Organisation der Landesverwaltung, Ent-
scheidungen von Kompetenzkonflikten unter den
einzelnen Ministerien, Feststellung grösserer neuer
Verwaltungsgrundsätze, Vorberatung über die Be-
setzung höherer Beamtenstellen, Entscheidung von
Beschwerden in Streitigkeiten der Stadtmagistrate
mit den bürgerschaftlichen Repräsentationen über
die verfassungsmässigen Befugnisse beider, in
Fideikommisssachen, sowie gegen Entscheidungen
der Heimats-, der Ansiedelungs- und der Schul-
kommission auf Grund der darüber erlassenen ver-
schiedenen Gesetze; die Allerhöchste Entschliessung
über den Vollzug erkannter Todesstrafen, die Er-
hebung eines Kompetenzkonfliktes nach Massgabe
des $ 17 G.V.G., die Beschlussnahme über die
wichtigeren Beziehungen des Landes zum Deut-