Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sicht auf die gesamte Medizinal- und Gesundheits- 
polizei (V.O. vom 4. April 1853, $ 7, Ziff. 3). 
Fünfte Unterabteilung: Das Staatsministerium. 
8 65. 
Das Staatsministerium wird gebildet durch die 
Vorstände der vier einzelnen Ministerien (V.O. 
vom 4. April 1853, $ 9, Abs. 1). Bei Beratung 
militärischer Gegenstände hat der Chef des Mili- 
tärdepartements ($ 68 d. W.) Sitz und Stimme im 
Staatsministerium (V.O. vom 4. April 1853, 8 8, 
Abs. 2). Zur Kompetenz des Staatsministeriums 
gehören: die gesamte Gesetzgebung, der Verkehr 
mit den Ständen und deren Vertretungen in bezug 
auf deren politische Gerechtsame, die. Berufung 
und Schliessung der Landtage, die Landtagspropo- 
sitionen und Landtagsabschiede, die Bestellung der 
Landräte und Landmarschälle; die Veränderungen 
in der Organisation der Landesverwaltung, Ent- 
scheidungen von Kompetenzkonflikten unter den 
einzelnen Ministerien, Feststellung grösserer neuer 
Verwaltungsgrundsätze, Vorberatung über die Be- 
setzung höherer Beamtenstellen, Entscheidung von 
Beschwerden in Streitigkeiten der Stadtmagistrate 
mit den bürgerschaftlichen Repräsentationen über 
die verfassungsmässigen Befugnisse beider, in 
Fideikommisssachen, sowie gegen Entscheidungen 
der Heimats-, der Ansiedelungs- und der Schul- 
kommission auf Grund der darüber erlassenen ver- 
schiedenen Gesetze; die Allerhöchste Entschliessung 
über den Vollzug erkannter Todesstrafen, die Er- 
hebung eines Kompetenzkonfliktes nach Massgabe 
des $ 17 G.V.G., die Beschlussnahme über die 
wichtigeren Beziehungen des Landes zum Deut-
	        
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