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schen Reiche, sowie über wichtige Massregeln der
auswärtigen Politik, insbesondere die Ratifikation
und Kündigung von Staatsverträgen, die haus-
vertragsmässigen Kommunikationen mit Mecklen-
burg-Strelitz, die Beschlussnahme über durch
ausserordentliche Vorkommenheiten hervorgerufene
Massregeln (V.O. vom 4. April 1853, $ 10).
Durch die Errichtung des Staatsministeriums
soll den wichtigeren Regierungsangelegenheiten
eine gründliche allseitige Prüfung gesichert, und
ein einheitliches Zusammenwirken der sachlich ge-
trennten Fachministerjen für die Hauptzwecke des
Landesregiments hergestellt werden, ohne dass
die Selbständigkeit der Fachministerien in der
ihnen verbleibenden Verwaltung aufgehoben oder
beschränkt wird. Es bildet das Staatsministerium
für die übrigen Ministerien keine Rekursbehörde;
es hat auch, mit Ausnahme ihm besonders zuge-
wiesener Fälle, keine verwaltende Tätigkeit (V.O.
vom 4. April 1853 $ 11).
Sechste Unterabteilung: Geschäftsbetrieb innerhalb
der Ministerien.
8 66.
Die Fachministerien sind landesherrliche Ver-
waltungsbehörden, die nicht dem Lande oder der
ständischen Korporation, sondern nur dem Landes-
herrn verantwortlich sind, und nur von ihm In-
struktionen empfangen. Innerhalb ihres Ressorts
wird durch sie vom Landesherrn das Landes-
regiment ausgeübt. Sie sind innerhalb ihres
Ressorts die oberste Verwaltungsbehörde. An der
Spitze jedes Fachministeriums steht ein Vorstand
(V.O. vom 4. April 1853 $ 3) mit dem Titel