Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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schen Reiche, sowie über wichtige Massregeln der 
auswärtigen Politik, insbesondere die Ratifikation 
und Kündigung von Staatsverträgen, die haus- 
vertragsmässigen Kommunikationen mit Mecklen- 
burg-Strelitz, die Beschlussnahme über durch 
ausserordentliche Vorkommenheiten hervorgerufene 
Massregeln (V.O. vom 4. April 1853, $ 10). 
Durch die Errichtung des Staatsministeriums 
soll den wichtigeren Regierungsangelegenheiten 
eine gründliche allseitige Prüfung gesichert, und 
ein einheitliches Zusammenwirken der sachlich ge- 
trennten Fachministerjen für die Hauptzwecke des 
Landesregiments hergestellt werden, ohne dass 
die Selbständigkeit der Fachministerien in der 
ihnen verbleibenden Verwaltung aufgehoben oder 
beschränkt wird. Es bildet das Staatsministerium 
für die übrigen Ministerien keine Rekursbehörde; 
es hat auch, mit Ausnahme ihm besonders zuge- 
wiesener Fälle, keine verwaltende Tätigkeit (V.O. 
vom 4. April 1853 $ 11). 
Sechste Unterabteilung: Geschäftsbetrieb innerhalb 
der Ministerien. 
8 66. 
Die Fachministerien sind landesherrliche Ver- 
waltungsbehörden, die nicht dem Lande oder der 
ständischen Korporation, sondern nur dem Landes- 
herrn verantwortlich sind, und nur von ihm In- 
struktionen empfangen. Innerhalb ihres Ressorts 
wird durch sie vom Landesherrn das Landes- 
regiment ausgeübt. Sie sind innerhalb ihres 
Ressorts die oberste Verwaltungsbehörde. An der 
Spitze jedes Fachministeriums steht ein Vorstand 
(V.O. vom 4. April 1853 $ 3) mit dem Titel
	        
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