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»Staatsrate. Doch sind zur Zeit die Ministerien des
Äusseren und Innern unter einem Vorstande ver-
einigt. Der Geschäftsbetrieb innerhalb der Fach-
ministerien und der denselben beigeordneten Ab-
teilungen ist büromässig, und die Stimme des Vor-
standes in allen Angelegenheiten entscheidend. In
I'ällen der Behinderung hat jeder Ministerialvor-
stand einem der übrigen Ministerialvorstände die
Stellvertretung zu übertragen (V.O. vom 4. April
1853, $ 12, Abs. 1). Die aus dem Ministerium er-
gehenden Erlasse werden vom Vorstande unter-
zeichnet, doch kann derselbe die Unterzeichnung,
wiewohl unter seiner Verantwortlichkeit, den im
Ministerium fungierenden Direktoren und Räten
übertragen, in welchen Fällen die Bezeichnung
»im Auftrages zu gebrauchen ist (V. O. vom
4. April 1853, $ 12, Abs. 2).
Das Staatsministerium wird durch die Vor-
stände der Fachministerien gebildet. An der
Spitze derselben steht ein aus der Zahl der Mit-
slieder vom Landesherrn ernannter Präsident
(»Staatsminister«). Doch ist dem Landesherrn un-
benommen, in den Sitzungen des Kollegiums selbst
den Vorsitz zu führen. Innerhalb des Staats-
ministeriums findet eine kollegiale Beratung und
Beschlussnahme statt (V. O. vom 4. April 1853
& 9). Der Landesherr kann zu den Beratungen
des Staatsministeriums auch Personen hinzuziehen,
die nicht Mitglieder desselben sind. Doch haben
diese Personen nur eine beratende Stimme. Über
das Stimmrecht des Chefs des Militärdepartements
im Staatsministerium siehe $8$ 65, 68 d. W.
Zur Zeit ist der Präsident des Staatsministeriums
zugleich Minister der auswärtigen Angelegenheiten,