Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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des Innern und des Grossherzoglichen Hauses 
($ 67 d. W.). Das Finanzministerium und das 
Justizministerium mit ihren Abteilungen haben be- 
sondere Vorstände. 
Zu den Eingaben bei den verschiedenen 
Ministerien sind besondere Kurialien nicht er- 
forderlich, und ebenso ergehen die Erlasse aus 
den Ministerien ohne besondere Kurialien. Für 
den Geschäftsverkehr aller Grossherzoglichen Be- 
hörden ist zum Zwecke der Vereinfachung des- 
selben und zur Verminderung des Schreibwerkes 
eine knappe und klare Schreibweise angeordnet; 
entbehrliche Fremdwörter, veraltete Kanzleiaus- 
drücke und überflüssige Höflichkeitsausdrücke sind 
zu vermeiden. Wenn auch die Amtssprache von 
entbehrlichem Beiwerk befreit wird, so ist um So 
mehr darauf zu halten, dass sie es an der ge- 
bührenden Höflichkeit und Rücksicht nicht fehlen 
lässt und jeder Schroffheit sich enthält (V.O. vom 
18. März 1899 betr. den Geschäftsverkehr der 
Grossherzoglichen Behörden). Diese für die Gross- 
herzoglichen Behörden getroffenen Anordnungen 
sind auch für den Geschäftsverkehr der nicht 
landesherrlichen Behörden und sonstigen geschäfts- 
führenden Stellen allgemein grundleglich zu 
machen (Bekanntmachung vom 13. November 1899). 
Jedoch bleiben von Bestand die ständischen Ge- 
rechtsame auf den Gebrauch bestimmter Kurialien 
(z. B. Gnadengruss an die von der Ritterschaft 
bei landesherrlichen Verordnungen und Befehlen, 
vergl. L. G. G. E. V. $ 357; das Prädikat »Vester« 
für die Ritter, »Edler« für die Landräte vergl. 
L.G.G.E.V. 8 358). 
Alle Behörden, Gerichte und Dienststellen des
	        
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