Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Grossherzogtums haben alle Postsendungen des 
Geschäftsverkehrs untereinander frankiert abgehen 
zu lassen, soweit sie nicht nach dem Bundesgesetz 
vom 5. Juni 1869 und dem dazu erlassenen Re- 
gulativ des Generalpostamtes des Norddeutschen 
Bundes vom 15. Dezember 1869 Portofreiheit ge- 
niessen. Für portopflichtige Postsendungen, welche 
von den Grossherzoglichen Behörden, einzelnen 
eine Behörde repräsentierenden Beamten usw. 
ausgehen, zahlt die Renterei an die Reichspost- 
verwaltung eine Pauschalsumme an Porto- und 
Gebührenbeträgen, die von Zeit zu Zeit neu fest- 
gestellt wird (vergl. zuletzt Bek. vom 13. August 
1904). Die Postsendungen sind von den Behörden 
usw. mit dem Vermerk »Frei durch Ablösung 
Nr. 3« zu versehen. Die Behörden, Gerichte und 
Dienststellen des Grossherzogtums haben die an 
Privatpersonen gerichteten portopflichtigen Post- 
sendungen, insoweit, als es sich um Dienstange- 
legenheiten handelt, frankiert, insoweit dieselben 
aber Angelegenheiten des Adressaten betreffen, als 
portopflichtige Dienstsache abgehen zu lassen. 
Eine Wiedereinziehung von Porto, welches für die 
frankiert abzulassenden Sendungen erwächst, findet 
nicht statt; jedoch ist diese Bestimmung auf die 
Notare und Gerichtsvollzieher unanwendlich (V. 
O. vom 3. März 1899 betr. den portopflichtigen 
Geschäftsverkehr). 
Über das Recht der Behörden zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen sei folgendes gesagt: In 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen 
normieren für die Gerichte die-8$ 177—184 G.V. 
G. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit steht den Gerichten wegen einer in der
	        
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