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Grossherzogtums haben alle Postsendungen des
Geschäftsverkehrs untereinander frankiert abgehen
zu lassen, soweit sie nicht nach dem Bundesgesetz
vom 5. Juni 1869 und dem dazu erlassenen Re-
gulativ des Generalpostamtes des Norddeutschen
Bundes vom 15. Dezember 1869 Portofreiheit ge-
niessen. Für portopflichtige Postsendungen, welche
von den Grossherzoglichen Behörden, einzelnen
eine Behörde repräsentierenden Beamten usw.
ausgehen, zahlt die Renterei an die Reichspost-
verwaltung eine Pauschalsumme an Porto- und
Gebührenbeträgen, die von Zeit zu Zeit neu fest-
gestellt wird (vergl. zuletzt Bek. vom 13. August
1904). Die Postsendungen sind von den Behörden
usw. mit dem Vermerk »Frei durch Ablösung
Nr. 3« zu versehen. Die Behörden, Gerichte und
Dienststellen des Grossherzogtums haben die an
Privatpersonen gerichteten portopflichtigen Post-
sendungen, insoweit, als es sich um Dienstange-
legenheiten handelt, frankiert, insoweit dieselben
aber Angelegenheiten des Adressaten betreffen, als
portopflichtige Dienstsache abgehen zu lassen.
Eine Wiedereinziehung von Porto, welches für die
frankiert abzulassenden Sendungen erwächst, findet
nicht statt; jedoch ist diese Bestimmung auf die
Notare und Gerichtsvollzieher unanwendlich (V.
O. vom 3. März 1899 betr. den portopflichtigen
Geschäftsverkehr).
Über das Recht der Behörden zur Verhängung
von Ordnungsstrafen sei folgendes gesagt: In
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen
normieren für die Gerichte die-8$ 177—184 G.V.
G. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit steht den Gerichten wegen einer in der