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Sitzung begangenen Ungebühr gleichfalls das
Ordnungsstrafrecht aus $$ 177ff. G. V.G. zu. Die-
selben Vorschriften finden Anwendung auf eine
ungebührliche Schreibweise, deren sich jemand in
einem dem Gerichte überreichten Schriftstücke
schuldig gemacht hat, mag es sich um reichsgesetz-
lich geordnete Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit handeln ($6 A. V.z.G.F.G.), oder
um solche, welche durch Landesgesetz den Ge-
richten übertragen sind ($ 19 A. V. z. G.F.G.).
Den Gerichten stehen diejenigen nichtgerichtlichen
Behörden gleich, welche für Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind ($ 20
A.V. z. G.F.CG.).
Was den Geschäftsbetrieb anderer Behörden
anlangt, so haben gewohnheitsrechtlich die Do-
manialämter, Klosterämter und Stadtmagistrate die
Befugnis, wegen Ungebühren, die bei Abhaltung
eines Termines von den Erschienenen begangen
sind, Ordnungsstrafen zu verhängen, zu denen auch
die Strafe der Haft gehört. Wegen ungebührlicher
Schreibweise in Eingaben gilt noch die V.O. vom
2. Februar 1792, welche als Strafen die Retradition
der Eingabe, Verweis, Geldbussen oder sonstige
Zwangsmittel kennt.
Des Zusammenhanges wegen wurden diese Aus-
führungen, die nicht nur den Geschäftsbetrieb der
Ministerien betreffen, mit hierher gestellt.
Siebente Unterabteilung: Ministerium des Gross-
herzoglichen Hauses.
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Zur Verwaltung der persönlichen Angelegen-
heiten des Grossherzogs und des Grossherzoglichen