154
Hauses besteht das Hausministerium. Der Minister
der Angelegenheiten des Grossherzoglichen Hauses
vertritt den Landesherrn und die Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses in Klagen, durch welche
gegen sie von Dritten aus Privatrechtsverhältnissen
oder aus Rechtsverletzungen vermögensrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden (A.V. z. C.
P.O. 8 2, Ziff. 1, $S 1). Der Hausminister ist
ferner zuständig für die Errichtung von einseitigen
Verfügungen von Todeswegen der Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses (V.O. vom 22. Dezem-
ber 1899 zur Ausführung des Artikels 57 E.G.
z. B.G.B. $ 15), für die amtliche Verwahrung
solcher Testamente (a.a.0. 816), für die Schliessung
von Erbverträgen der Mitglieder des Grossherzog-
lichen Hauses (a. a. O. $$ 18, 19), für die Ver-
richtungen des Vormundschafts- und Nachlass-
gerichts, sofern nicht im Einzelfalle der Gross-
herzog sich diese Verrichtungen vorbehält (a. a. O.
83 21, 23), für die Beurkundung von Rechtsge-
schäften und Erklärungen und für die Beglaubigung
von Unterschriften der Mitglieder des Grossherzog-
lichen Hauses (a. a.-O. $ 24). Ihm liegen besondere
Funktionen ob im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Grossherzog und Mitgliedern des
Grossherzoglichen Hauses und zwischen letzteren
untereinander (V. O. vom 24. August 1904 zur
Ausführung des $5 E.G. z. G.V.G., $ 3, 4, 7,
9, 12, 13, 17), und im Konkursverfahren über
das Vermögen der Mitglieder des Grossherzog-
lichen Hauses (a. a. O. $ 32). Vergl. $ 13
d.W.