Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Hauses besteht das Hausministerium. Der Minister 
der Angelegenheiten des Grossherzoglichen Hauses 
vertritt den Landesherrn und die Mitglieder des 
Grossherzoglichen Hauses in Klagen, durch welche 
gegen sie von Dritten aus Privatrechtsverhältnissen 
oder aus Rechtsverletzungen vermögensrechtliche 
Ansprüche geltend gemacht werden (A.V. z. C. 
P.O. 8 2, Ziff. 1, $S 1). Der Hausminister ist 
ferner zuständig für die Errichtung von einseitigen 
Verfügungen von Todeswegen der Mitglieder des 
Grossherzoglichen Hauses (V.O. vom 22. Dezem- 
ber 1899 zur Ausführung des Artikels 57 E.G. 
z. B.G.B. $ 15), für die amtliche Verwahrung 
solcher Testamente (a.a.0. 816), für die Schliessung 
von Erbverträgen der Mitglieder des Grossherzog- 
lichen Hauses (a. a. O. $$ 18, 19), für die Ver- 
richtungen des Vormundschafts- und Nachlass- 
gerichts, sofern nicht im Einzelfalle der Gross- 
herzog sich diese Verrichtungen vorbehält (a. a. O. 
83 21, 23), für die Beurkundung von Rechtsge- 
schäften und Erklärungen und für die Beglaubigung 
von Unterschriften der Mitglieder des Grossherzog- 
lichen Hauses (a. a.-O. $ 24). Ihm liegen besondere 
Funktionen ob im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten 
zwischen dem Grossherzog und Mitgliedern des 
Grossherzoglichen Hauses und zwischen letzteren 
untereinander (V. O. vom 24. August 1904 zur 
Ausführung des $5 E.G. z. G.V.G., $ 3, 4, 7, 
9, 12, 13, 17), und im Konkursverfahren über 
das Vermögen der Mitglieder des Grossherzog- 
lichen Hauses (a. a. O. $ 32). Vergl. $ 13 
d.W.
	        
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