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tretung der obersten Verwaltungsbehörde zu (V.O.
vom 23. Mai 1879 betr. die gerichtliche Vertretung
der landesherrlichen Behörden).
Fünfter Titel: Der Oberkirchenrat.
8 70.
Der Oberkirchenrat, eingesetzt durch Erlass
vom 19. Dezember 1849, ist eine selbständige, un-
mittelbar unter dem Landesherrn stehende Behörde,
welche die aus der Eigenschaft des Landesherrn
als Oberbischof der lutherischen Landeskirche
hervorgehenden Befugnisse und Pflichten — mit
Ausschluss der Kirchenhoheitsrechte (jura majesta-
tica circa sacra) — wahrzunehmen hat. Das
Nähere siehe $ 145 d. W.
Zweites Kapitel: Die Mittelbehörden.
8 71.
Um die allgemeine Landesverwaltung zu dezen-
tralisieren und die obersten Behörden von Einzel-
heiten der laufenden Verwaltung zu entlasten, geht
das Bestreben der Staaten dahin, zwischen die
cbersten und die Lokalbehörden eine Mittelinstanz
einzuschieben. Hinzu kommt, dass die Reichs-
geesetzgebung auf vielen Gebieten das Vorhanden-
sein von Behörden voraussetzt, die zwischen den
obersten und den lokalen Verwaltungsbehörden
stehen. Dem mecklenburgischen Staatsrecht ist
solche Drei - Gliederung des Verwaltungsorganis-
mus an sich fremd. Den Ministerien, als obersten
Verwaltungsbehörden, sind regelmässig die lokalen
Behörden direkt nachgeordnet. Dieses Verhältnis