Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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tretung der obersten Verwaltungsbehörde zu (V.O. 
vom 23. Mai 1879 betr. die gerichtliche Vertretung 
der landesherrlichen Behörden). 
Fünfter Titel: Der Oberkirchenrat. 
8 70. 
Der Oberkirchenrat, eingesetzt durch Erlass 
vom 19. Dezember 1849, ist eine selbständige, un- 
mittelbar unter dem Landesherrn stehende Behörde, 
welche die aus der Eigenschaft des Landesherrn 
als Oberbischof der lutherischen Landeskirche 
hervorgehenden Befugnisse und Pflichten — mit 
Ausschluss der Kirchenhoheitsrechte (jura majesta- 
tica circa sacra) — wahrzunehmen hat. Das 
Nähere siehe $ 145 d. W. 
Zweites Kapitel: Die Mittelbehörden. 
8 71. 
Um die allgemeine Landesverwaltung zu dezen- 
tralisieren und die obersten Behörden von Einzel- 
heiten der laufenden Verwaltung zu entlasten, geht 
das Bestreben der Staaten dahin, zwischen die 
cbersten und die Lokalbehörden eine Mittelinstanz 
einzuschieben. Hinzu kommt, dass die Reichs- 
geesetzgebung auf vielen Gebieten das Vorhanden- 
sein von Behörden voraussetzt, die zwischen den 
obersten und den lokalen Verwaltungsbehörden 
stehen. Dem mecklenburgischen Staatsrecht ist 
solche Drei - Gliederung des Verwaltungsorganis- 
mus an sich fremd. Den Ministerien, als obersten 
Verwaltungsbehörden, sind regelmässig die lokalen 
Behörden direkt nachgeordnet. Dieses Verhältnis
	        
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