Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten teil- 
weise geändert. Es sind, namentlich infolge der 
durch die Reichsgesetzgebung hervorgerufenen, 
vorerwähnten Anforderungen Mittelbehörden ge- 
schaffen worden, welche die erste Instanz für die 
Lokalbehörden bilden, während die Ministerien 
nach wie vor oberste Instanz geblieben sind. Eine 
Zusammenstellung der Mittelbehörden und eine 
Erörterung des ihnen zugewiesenen Geschäfts- 
kreises an dieser Stelle erscheint nicht zweck- 
mässig. Es wird vielmehr auf die spätere Dar- 
stellung der einzelnen Materien des Verwaltungs- 
rechtes verwiesen. Hervorgehoben seien hier nur 
folgende Mittelbehörden: 
Die Generaleisenbahndirektion zur zentralen 
Verwaltung und Leitung der für Rechnung des 
Landes erworbenen bezw. erbauten und be- 
triebenen Eisenbahnen (errichtet durch V.O. vom 
29. Januar 1890). Die Gewerbekommission, ins 
Leben gerufen durch V. O. vom 25. September 
1869 mit Rücksicht auf $21 G.O. Die Kommission 
für das Heimatswesen für Angelegenheiten des 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
(V.O. vom 20. Februar 1871). Das Landesver- 
sicherungsamt für die Unfallversicherung (V. O. 
vom 12. April 1887). Die Landesversicherungs- 
anstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung 
(V.O. vom 30. September 1899). Sämtliche vor- 
erwähnten Mittelbehörden stehen unter dem Mi- 
nisterium des Innern. Zum Finanzministerium 
ressortiert die Steuer- und Zolldirektion zur oberen 
Verwaltung und Kontrolle der Erhebungen der 
Reichssteuern und Zölle (Vereinbarung vom 
18. April 1863).
	        
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