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hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten teil-
weise geändert. Es sind, namentlich infolge der
durch die Reichsgesetzgebung hervorgerufenen,
vorerwähnten Anforderungen Mittelbehörden ge-
schaffen worden, welche die erste Instanz für die
Lokalbehörden bilden, während die Ministerien
nach wie vor oberste Instanz geblieben sind. Eine
Zusammenstellung der Mittelbehörden und eine
Erörterung des ihnen zugewiesenen Geschäfts-
kreises an dieser Stelle erscheint nicht zweck-
mässig. Es wird vielmehr auf die spätere Dar-
stellung der einzelnen Materien des Verwaltungs-
rechtes verwiesen. Hervorgehoben seien hier nur
folgende Mittelbehörden:
Die Generaleisenbahndirektion zur zentralen
Verwaltung und Leitung der für Rechnung des
Landes erworbenen bezw. erbauten und be-
triebenen Eisenbahnen (errichtet durch V.O. vom
29. Januar 1890). Die Gewerbekommission, ins
Leben gerufen durch V. O. vom 25. September
1869 mit Rücksicht auf $21 G.O. Die Kommission
für das Heimatswesen für Angelegenheiten des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
(V.O. vom 20. Februar 1871). Das Landesver-
sicherungsamt für die Unfallversicherung (V. O.
vom 12. April 1887). Die Landesversicherungs-
anstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung
(V.O. vom 30. September 1899). Sämtliche vor-
erwähnten Mittelbehörden stehen unter dem Mi-
nisterium des Innern. Zum Finanzministerium
ressortiert die Steuer- und Zolldirektion zur oberen
Verwaltung und Kontrolle der Erhebungen der
Reichssteuern und Zölle (Vereinbarung vom
18. April 1863).