Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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meinden überwiesen sind ($ 21 d. W.), die Auf- 
sicht. Kraft dieses Aufsichtsrechtes haben sie 
insbesondere darüber zu wachen, dass die den 
Gemeinden gesetzlich zugewiesenen Befugnisse 
durch diese auch beobachtet werden. Im ein- 
zelnen haben sie gewissen Beschlüssen der Dorf- 
versammlungen — unter Umständen mit Zu- 
stimmung des Ressortministeriums — durch ihre 
Genehmigung Gültigkeit zu verleihen, z. B. Be- 
schlüssen über Veränderung des Gemeindebe- 
zirkes, des Gemeindestatutes, über Erwerb oder 
Veräusserung von Gemeindegrundstücken, über 
Neubauten oder Durchbauten von Gemeindege- 
bäuden. Den Ämtern liegt ferner die Revision 
des Rechnungs- und Kassenwesens der Ge- 
meinden (alle zwei Jahre wenigstens einmal) ob. 
Beschwerden über den Gemeindevorstand, sowie 
über Beschlüsse der Dorfversammlung sind an das 
Amt zu richten. Auch sind Differenzen der Ge- 
meinden untereinander in Gemeindeangelegenheiten 
bei dem zuständigen Amte zur Entscheidung zu 
bringen. Beschwerden über Rekursentscheidungen 
und sonstige Erlasse des Amtes in Gemeindean- 
gelegenheiten führen zur endlichen Entscheidung 
an das Ministerium des Innern, sofern sie nicht 
Gegenstände betreffen, welche zum Ressort eines 
anderen Ministeriums gehören (z. B. Schulsachen). 
Zur Kompetenz der Amtsbehörden stehen weiter 
die ökonomische Verwaltung und die Bauten der 
Zeitpachthöfe (die Zeitpachthöfe des Domaniums 
im engeren Sinne heissen auch Kammerpachthöfe, 
Kammergüter, weil die Verwaltung derselben zur 
Kammer, der jetzigen Abteilung des Finanz- 
ministeriums für Domänen und Forsten, ressortiert). 
Schlesinger, Staatsrecht. 11
	        
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