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meinden überwiesen sind ($ 21 d. W.), die Auf-
sicht. Kraft dieses Aufsichtsrechtes haben sie
insbesondere darüber zu wachen, dass die den
Gemeinden gesetzlich zugewiesenen Befugnisse
durch diese auch beobachtet werden. Im ein-
zelnen haben sie gewissen Beschlüssen der Dorf-
versammlungen — unter Umständen mit Zu-
stimmung des Ressortministeriums — durch ihre
Genehmigung Gültigkeit zu verleihen, z. B. Be-
schlüssen über Veränderung des Gemeindebe-
zirkes, des Gemeindestatutes, über Erwerb oder
Veräusserung von Gemeindegrundstücken, über
Neubauten oder Durchbauten von Gemeindege-
bäuden. Den Ämtern liegt ferner die Revision
des Rechnungs- und Kassenwesens der Ge-
meinden (alle zwei Jahre wenigstens einmal) ob.
Beschwerden über den Gemeindevorstand, sowie
über Beschlüsse der Dorfversammlung sind an das
Amt zu richten. Auch sind Differenzen der Ge-
meinden untereinander in Gemeindeangelegenheiten
bei dem zuständigen Amte zur Entscheidung zu
bringen. Beschwerden über Rekursentscheidungen
und sonstige Erlasse des Amtes in Gemeindean-
gelegenheiten führen zur endlichen Entscheidung
an das Ministerium des Innern, sofern sie nicht
Gegenstände betreffen, welche zum Ressort eines
anderen Ministeriums gehören (z. B. Schulsachen).
Zur Kompetenz der Amtsbehörden stehen weiter
die ökonomische Verwaltung und die Bauten der
Zeitpachthöfe (die Zeitpachthöfe des Domaniums
im engeren Sinne heissen auch Kammerpachthöfe,
Kammergüter, weil die Verwaltung derselben zur
Kammer, der jetzigen Abteilung des Finanz-
ministeriums für Domänen und Forsten, ressortiert).
Schlesinger, Staatsrecht. 11