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Das Amt ist in seinem Verwaltungsbezirke die
Polizeibehörde, auf den mannigfachen Zweigen
der: Wohlfahrts-, Sicherheits-, Gesundheits-, Feuer-
und Bau-, Sitten-, Wegepolizei usw. Ihm sind,
als unterer Verwaltungsbehörde, durch die Reichs-
gesetzgebung Funktionen im Militärwesen, in der
Alters-, Invaliditäts-, Unfall- und Kranken - Ver-
sicherung, im Gewerbewesen und dergl. über-
tragen. Im einzelnen wird auf die unten folgende
Darstellung des Verwaltungsrechtes verwiesen.
Erwähnt sei an dieser Stelle nur noch, dass im
Domanium unter »Obrigkeit« stets die zuständige
Amtsbehörde zu verstehen ist. Ebenso ist »Orts-
polizeibehördes das Amt, wenn auch durch die
die Gemeindeordnung den Ortsvorstehern die Ver-
waltung polizeilicher Funktionen zugewiesen ist.
Handelt es sich um Angelegenheiten, die be-
sondere technische Kenntnisse erfordern, so wer-
den neben den Mitgliedern der Amtsbehörden be-
sondere Fachbeamte tätig.
Es sind für das Domanium elf Distrikte ge-
bildet, in denen je ein Baubeamter fungiert. Die
Baubeamten sind höhere Techniker, mit den Titeln
Distriktsbaumeister, Landbaumeister, Oberland-
baumeister. Entweder ein einzelnes Amt oder
mehrere Ämter zusammen bilden einen Bau-
distrikt. Der Baubeamte des Distrikts wird gemein-
schaftlich mit den Beamten der betreffenden Amts-
behörde als Amtsbaubehörde tätig. Diese ist
eine kollegialische Behörde unter dem Amtsdiri-
genten. Die Tätigkeit der Amtsbaubehörde, inner-
halb welcher in rein technischen Fragen die
Stimme des Baubeamten vorwiegend zu berück-
sichtigen ist, erstreckt sich auf die Bauten der