Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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standen als Inspektionsbeamte die Vorstände der 
Forstinspektionen (Forstmeister, Oberforstmeister). 
Seit einigen Jahren ist eine Veränderung (nach 
preussischem Muster) eingetreten. Die Forst- 
inspektionsbezirke werden allmählich in Ober- 
förstereien aufgeteilt. Der Oberförster hat unter 
dem Finanz-Ministerium, Abteilung für Domänen 
und Forsten, als der oberen Aufsichtsbehörde, die 
Bewirtschaftung der zu seinem Verwaltungsbezirke 
vereinigten Forsten zu leiten, wie auch seinen 
Bezirk in allen das Forst-und Jagdwesen betreffen- 
den Angelegenheiten zu vertreten. Ihm liegt ins- 
besondere auch die allgemeine Sorge für den 
Forstschutz und die Forstpolizei, sowie die Auf- 
sicht über die Handhabung derselben in seinem 
Bezirke ob. Der Oberförster soll stets einen 
Spezialforst haben, den er als Revierverwalter 
nach der Dienstanweisung der Revierförster zu 
bewirtschaften hat. In Oberförstereien von grosser 
Ausdehnung oder mit umfangreichem Betriebe, 
deren Verwaltung die Kräfte des einzelnen über- 
schreitet, sind entlegene Reviere einem oder 
mehreren Revierförstern, deren Stellung und Tätig- 
keit der des Revierförsters der früheren Forst- 
inspektion entspricht, übertragen. Der Revier- 
förster ist unter dem Öberförster der verantwort- 
liche Verwalter und Berechner seines Forstes, den 
er mit Hilfe des ihm unterstellten Schutz- und 
Hilfspersonals zu bewirtschaften hat. Er ist — mit 
Ausnahme etwa reservierter oder verpachteter 
Jagdbezirke — der unmittelbare Verwalter der 
Jagd; ihm ist auch der Wildverkauf übertragen. 
Der Revierförster stellt für seinen Bezirk, wie der 
Oberförster. für den Spezialfors, den Etat, die
	        
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