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‚zuständigen Amte als Amtsforstbehörde unter dem
Vorsitz des Amtsdirigenten tätig.
Wegen der Ausbildung und Anstellung des
Forstpersonals (im Forstschutzdienst und im
Forstverwaltungsdienst) normiert die V. O. vom
25. Februar 1895.
Dritte Unterabteilung: Die Verwaltungsbehörden
des Grossherzoglichen Haushaltes.
$ 75.
Die Domänen- und Forstabteilung des Finanz-
Ministeriums, die Domanialämter und die Forst-
behörden führen die Verwaltung der Domänen und
‚und Forsten nur insoweit, als es sich um das Do-
manium im engeren Sinne handelt ($ 19 d. W.).
Ausbeschieden von dieser Verwaltung ist dagegen
der für den Grossherzoglichen Haushalt bestimmte
Teil derselben, das Haushaltsgut. Wenn auch der
durch das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktober 1849
begründete rechtliche Unterschied zwischen Do-
mänen (Staatseigentum) und Haushaltsgut (Eigen-
tum des Grossherzoglichen Hauses) mit Aufhebung
des Staatsgrundgesetzes geschwunden ist, so ist
doch die getrennte Verwaltung beider Güter als
administrative Massregel geblieben. An der Spitze
der Verwaltung des Haushaltsgutes steht die
Oberste Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen
Haushalts ($ 69 d. W.). Die untere Verwaltung
wird in zwei Distrikten (Schwerin und Rostock,
beide mit dem Sitze in Schwerin) von Lokal-
beamten geführt. Für die Lokalverwaltung der
Haushaltsforsten bestehen zwei Haushaltsforst-
inspektionen (Rostock mit dem Sitze in Doberan