Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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‚zuständigen Amte als Amtsforstbehörde unter dem 
Vorsitz des Amtsdirigenten tätig. 
Wegen der Ausbildung und Anstellung des 
Forstpersonals (im Forstschutzdienst und im 
Forstverwaltungsdienst) normiert die V. O. vom 
25. Februar 1895. 
Dritte Unterabteilung: Die Verwaltungsbehörden 
des Grossherzoglichen Haushaltes. 
$ 75. 
Die Domänen- und Forstabteilung des Finanz- 
Ministeriums, die Domanialämter und die Forst- 
behörden führen die Verwaltung der Domänen und 
‚und Forsten nur insoweit, als es sich um das Do- 
manium im engeren Sinne handelt ($ 19 d. W.). 
Ausbeschieden von dieser Verwaltung ist dagegen 
der für den Grossherzoglichen Haushalt bestimmte 
Teil derselben, das Haushaltsgut. Wenn auch der 
durch das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktober 1849 
begründete rechtliche Unterschied zwischen Do- 
mänen (Staatseigentum) und Haushaltsgut (Eigen- 
tum des Grossherzoglichen Hauses) mit Aufhebung 
des Staatsgrundgesetzes geschwunden ist, so ist 
doch die getrennte Verwaltung beider Güter als 
administrative Massregel geblieben. An der Spitze 
der Verwaltung des Haushaltsgutes steht die 
Oberste Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen 
Haushalts ($ 69 d. W.). Die untere Verwaltung 
wird in zwei Distrikten (Schwerin und Rostock, 
beide mit dem Sitze in Schwerin) von Lokal- 
beamten geführt. Für die Lokalverwaltung der 
Haushaltsforsten bestehen zwei Haushaltsforst- 
inspektionen (Rostock mit dem Sitze in Doberan
	        
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