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vertragen ihrer Natur nach einen solchen Zustand
nicht. Wo die Ausübung der Obrigkeit durch die
Grundherrschaft ausgeschlossen ist, z. B. beim Er-
werbe ritterschaftlicher Landgüter durch juristische
Personen, durch Handelsgesellschaften, auch wenn
sie keine juristische Personen sind, durch Per-
sonen, die nicht im Besitze der mecklenburgischen
Staatsangehörigkeit sind, wird dem Befinden nach
von dem Ministerium des Innern ein Vertreter be-
stellt, der die obrigkeitlichen Rechte auszuüben
hat (A. V. z. B.G.B. 88 28, 105; A.V. z. H.C.
B. 8 6; V.O. vom 28. Dezember 1872 betr. die
mecklenburgische Staatsangehörigkeit $ 5). Die
Kosten dieser Vertretung können durch das Mi-
nisterium des Innern festgestellt und von den
Gutseigentümern im Verwaltungswege beigetrieben
werden.
Alle durch reichs- oder landesrechtliche Normen
den Obrigkeiten oder Ortspolizeibehörden zuge-
wiesenen Funktionen werden im ritterschaftlichen
Gebiete durch die Gutsherren oder deren Ver-
treter ausgeübt. Die Gutsherren selbst unter-
stehen ihrer Obrigkeit nicht. Sie sind weder in
Vormundschafts- und Nachlasssachen, die sie
selbst oder ihre Angehörigen betreffen, zuständig
(8 121 d. W.), noch können sie die polizeiliche
Strafgewalt gegen sich selbst anwenden ($ 123 d.
W.). Die Gutsherren üben ihre obrigkeitlichen
Befugnisse unter landesherrlicher, durch das Mi-
nisterium des Innern wahrgenommener Oberauf-
sicht aus. Die Obrigkeit des Gutsherren ist ein
aus dem Grundeigentum fliessendes wohler-
worbenes persönliches Recht, mit dem Pflichten
gegenüber den Hintersassen nicht verbunden sind.