Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

169 
vertragen ihrer Natur nach einen solchen Zustand 
nicht. Wo die Ausübung der Obrigkeit durch die 
Grundherrschaft ausgeschlossen ist, z. B. beim Er- 
werbe ritterschaftlicher Landgüter durch juristische 
Personen, durch Handelsgesellschaften, auch wenn 
sie keine juristische Personen sind, durch Per- 
sonen, die nicht im Besitze der mecklenburgischen 
Staatsangehörigkeit sind, wird dem Befinden nach 
von dem Ministerium des Innern ein Vertreter be- 
stellt, der die obrigkeitlichen Rechte auszuüben 
hat (A. V. z. B.G.B. 88 28, 105; A.V. z. H.C. 
B. 8 6; V.O. vom 28. Dezember 1872 betr. die 
mecklenburgische Staatsangehörigkeit $ 5). Die 
Kosten dieser Vertretung können durch das Mi- 
nisterium des Innern festgestellt und von den 
Gutseigentümern im Verwaltungswege beigetrieben 
werden. 
Alle durch reichs- oder landesrechtliche Normen 
den Obrigkeiten oder Ortspolizeibehörden zuge- 
wiesenen Funktionen werden im ritterschaftlichen 
Gebiete durch die Gutsherren oder deren Ver- 
treter ausgeübt. Die Gutsherren selbst unter- 
stehen ihrer Obrigkeit nicht. Sie sind weder in 
Vormundschafts- und Nachlasssachen, die sie 
selbst oder ihre Angehörigen betreffen, zuständig 
(8 121 d. W.), noch können sie die polizeiliche 
Strafgewalt gegen sich selbst anwenden ($ 123 d. 
W.). Die Gutsherren üben ihre obrigkeitlichen 
Befugnisse unter landesherrlicher, durch das Mi- 
nisterium des Innern wahrgenommener Oberauf- 
sicht aus. Die Obrigkeit des Gutsherren ist ein 
aus dem Grundeigentum fliessendes wohler- 
worbenes persönliches Recht, mit dem Pflichten 
gegenüber den Hintersassen nicht verbunden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.