Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der 
Beamten. 
Erstes Kapitel: Allgemeines, 
8 78. 
Im ständischen Staate ist die öffentliche Gewalt 
als ein Komplex von persönlichen Befugnissen 
unter die Einzelpersonen der Grundherren, Landes- 
herr und Stände, verteilt, so dass von einer ein- 
heitlichen Staatsgewalt, die unabhängig von ihren 
einzelnen Trägern besteht, nicht die Rede sein 
kann. Aus diesem Grunde gibt es in Mecklenburg 
Staatsbeamte, die als Organe der Staatsgewalt 
für Staatszwecke tätig zu werden berufen sind, 
nicht. Diejenigen Personen, die im Dienste der 
Träger der öffentlichen Gewalt stehen, sind ent- 
weder grossherzogliche Beamte oder ständische, 
je nachdem sie von der Landesherrschaft oder von 
den Ständen zu dem Dienstverhältnisse berufen 
sind. 
Das Beamtenverhältnis ist öffentlich-rechtlicher 
Natur und soweit es vertragliche Elemente ent- 
hält, finden diese nicht in einem privatrechtlichen, 
sondern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag 
ihren Ursprung. Dies schliesst aber nicht aus, dass 
das Beamtenverhältnis für den Beamten und für 
den Anstellenden (Landesherr oder Stände) privat- 
rechtliche Wirkungen hervorbringt, welche nach 
Analogie des Dienstvertrages ($$ 611ff. B.G. B.) 
zu beurteilen sind (Urteil des Reichsgerichtes vom 
26. Juni 1906). Die öffentlich-rechtliche Seite des 
Beamtenverhältnisses ist durch ein allgemeines Ge-+ 
setz weder für die landesherrlichen, noch für die
	        
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