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Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der
Beamten.
Erstes Kapitel: Allgemeines,
8 78.
Im ständischen Staate ist die öffentliche Gewalt
als ein Komplex von persönlichen Befugnissen
unter die Einzelpersonen der Grundherren, Landes-
herr und Stände, verteilt, so dass von einer ein-
heitlichen Staatsgewalt, die unabhängig von ihren
einzelnen Trägern besteht, nicht die Rede sein
kann. Aus diesem Grunde gibt es in Mecklenburg
Staatsbeamte, die als Organe der Staatsgewalt
für Staatszwecke tätig zu werden berufen sind,
nicht. Diejenigen Personen, die im Dienste der
Träger der öffentlichen Gewalt stehen, sind ent-
weder grossherzogliche Beamte oder ständische,
je nachdem sie von der Landesherrschaft oder von
den Ständen zu dem Dienstverhältnisse berufen
sind.
Das Beamtenverhältnis ist öffentlich-rechtlicher
Natur und soweit es vertragliche Elemente ent-
hält, finden diese nicht in einem privatrechtlichen,
sondern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
ihren Ursprung. Dies schliesst aber nicht aus, dass
das Beamtenverhältnis für den Beamten und für
den Anstellenden (Landesherr oder Stände) privat-
rechtliche Wirkungen hervorbringt, welche nach
Analogie des Dienstvertrages ($$ 611ff. B.G. B.)
zu beurteilen sind (Urteil des Reichsgerichtes vom
26. Juni 1906). Die öffentlich-rechtliche Seite des
Beamtenverhältnisses ist durch ein allgemeines Ge-+
setz weder für die landesherrlichen, noch für die