Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die Erlangung der Fähigkeit zu den Ämtern 
ist teils reichsrechtlich (z. B. für das Richteramt 
durch G. V.G. $ 2ff.), teils landesherrlich (z.B. 
für den Domanialverwaltungsdienst durch V. O. 
vom 7. November 1879; für den Dienst der evan- 
gelisch-lutherischen Landeskirche durch V.O. vom 
5. April 1907; für die Anstellung als Baubeamter 
im höheren Staatsdienste durch V.O. vom 11. Ok- 
tober 1898 und Abänderungs-V. OÖ. vom 6. März 
1906) geregelt. Der Beamte erhält eine Bestallungs- 
urkunde und wird beeidigt. Er hat keinen An- 
spruch auf dauernde Ausübung der amtlichen 
Tätigkeit, zu der er berufen wurde, sondern nur 
auf Gewährung des durch die Anstellung ihm zu- 
gesicherten Einkommens. Er muss die Versetzung 
auf ein anderes seiner Berufsbildung entsprechen- 
des Amt von nicht geringerem Range bei Fortge- 
währung seines bisherigen Diensteinkommens und 
mit Vergütung der vorschriftsmässigen Umzugs- 
kosten sich gefallen lassen, wenn das dienstliche 
Bedürfnis, über welches lediglich die oberste 
Dienstbehörde entscheidet, es erfordert (V. O. 
vom 3. Mai 1907 $ 77). Ein Beamter kann unter 
Bewilligung des vorschriftsmässigen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, 
wenn das von ihm verwaltete Amt infolge einer 
Umbildung der Behörden oder einer Veränderung 
ihres Geschäftsbereiches aufhört (a. a. 0. $ 78). 
Zweiter Titel: Rechte der Beamten. 
5 80. 
Der Beamte hat einen Anspruch auf das ihm 
zugesicherte Einkommen. Für diesen Anspruch
	        
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