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sind im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
die Landgerichte .ausschliesslich zuständig (G.V.
G. $ 70 Abs. 3, A.V. z. G.V.G. vom 15. De-
zember 1885, $ 20). Ausschliessung des Rechts-
weges ist zulässig, ausgenommen für die Ansprüche
der Richter (G. V.G. $ 9). Das Diensteinkommen
besteht in Geld, bisweilen ausserdem auch in
Naturalbezügen (z. B. Feuerung), Dienstländereien
(Regulativ für die Benutzung derselben vom
25. Juli 1887, abgeändert durch Bek. vom 12. März
1903) und Dienstwohnungen (Regulativ betr. die
Benutzung derselben vom 28. August 1883). Das
Bargehalt steigt in der Regel nach Dienstalters-
klassen, die Beamten rücken in bestimmten Pe-
rioden mit festen Sätzen von einem Anfangs- zu
einem Höchstgehalt auf. Die Zahlung des Ge-
haltes erfolgt vierteljährlich im voraus (Bek. vom
27. Oktober 1873). Als besondere Vergütungen
beziehen die Beamten bei Ausrichtung von Kom-
missorien in Zweigen der Zivilverwaltung Diäten,
Zehrungskosten und Fuhrkosten (Regulativ vom
2. Juni 1877, ergänzt durch Bek. vom 1. Mai 1832
und durch V.O. vom 1. September 1897, für die
Justizbeamten V.O. vom 28. April 1879 55 1-3;
für die im Grossherzoglichen Eisenbahndienste an-
gestellten Beamten V.O. vom 9. Februar 1900).
Bei Versetzungen wird eine Vergütung für Um-
zugskosten gewährt (V.O. vom 8. März 1879, für
die Justizbeamten V.O. vom 28. April 1879 SS 4
bis 12).
Allen Beamten, welche durch eine vom
Landesherrn oder von einer landesherrlich dazu
ermächtigten Behörde erteilte Bestallungsurkunde
in der landesherrlichen Verwaltung auf einer be-