Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

176. 
stimmten Dienststelle oder als. etatsmässige Beamte 
angestellt sind, wird eine lebenslängliche Pension 
gewährt, wenn sie nach einer Dienstzeit von 
wenigstens zehn Jahren (bei vorhandener Be- 
dürftigkeit auch schon vor Vollendung des zehnten 
Dienstjahres) infolge körperlicher Gebrechen oder 
wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd 
unfähig sind und deshalb in den Ruhestand ver- 
setzt werden, oder wenn sie das 65. Lebensjahr 
vollendet haben (auch ohne eingetretene Dienst- 
unfähigkeit). Über das Vorhandensein der Dienst- 
unfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nachsuchenden Beamten entscheidet nach 
vorgängiger Untersuchung die oberste Dienst- 
behörde der Beamten. Die Pension beträgt min- 
destens 25% und (nach 50 Dienstjahren) höchstens 
90% des zuletzt bezogenen Diensteinkommens. 
Jede Pension wird vierteljährlich im voraus be- 
zahlt (V.O. vom 10. August 1907, betr. die Pen- 
sionierung der nichtrichterlichen landesherrlichen 
Beamten). Besondere Bestimmungen bestehen ins- 
besondere für die im Justizdienst angestellten Be- 
amten (V.O. vom 25. April 1879), für die Geist- 
lichen des Landes (V.O. vom 4. Januar 1906), für 
die Beamten der Grossherzoglichen Eisenbahnver- 
waltung (V. O. vom 7. April 1899, abgeändert 
durch V.O. vom 15. Januar 1908), für die an den 
Landschulen im Domanium angestellten Lehrer 
(V.O. vom 1. Mai 1906, abgeändert durch V.O. 
vom 26. März 1907). 
Stirbt der Beamte, so gebührt seinen Erben 
das Sterbevierteljahr (das bedeutet, da die Ge- 
hälter im voraus gezahlt werden, dass eine Rück-
	        
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