Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dritter Titel: Pflichten der Beamten. 
S 81. 
Jeder Beamte ist zur treuen und gewissen- 
haften Verwaltung des ihm übertragenen Amtes 
verpflichtet. Verletzt ein Beamter die ihm einem 
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so 
haftet er dem Dritten für den entstehenden 
Schaden ($ 839 B.G.B.). Die zivilrechtliche Ver- 
folgung eines Beamten wegen der in Ausübung 
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes 
vorgenommenen Handlungen ist an besondere 
Voraussetzungen, insbesondere an die Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde, nicht gebunden. Doch 
muss auf Verlangen des Staatsministeriums durch 
Vorentscheidung des Reichsgerichts festgestellt 
werden, ob der Beamte sich einer Überschreitung 
seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht 
hat (E.G. z. G.V.G. $ 11 und meckl.A .V. dazu 
vom 5. Mai 1879; A.V. z. C.P.O. 8 50). Eine 
Haftung des Fiskus tritt reichsrechtlich nach 
8$S 89, 31 B. G. B. nur für solche widerrechtlichen 
zum Schadensersatze verpflichtenden Handlungen 
ein, welche der Beamte in Ausübung der ihm in 
privatrechtlichen Verhältnissen zu- 
stehenden Vertretungsmacht einem Dritten gegen- 
über begeht. Für den von einem landesherrlichen 
Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten 
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden 
haftet dagegen der landesherrliche Fiskus 
nicht allgemein, sondern nur insoweit, als eine 
solche Haftung durch Reichsgesetz (z. B. bezügl. 
der Grundbuchbeamten, G.B.O. $ 12) ei für
	        
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