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gewisse Rechtsverhältnisse durch Landesgesetz
vorgeschrieben ist (E.G. z. B.G.B. Art. 77, A.
V. z. B.G.B. $ 49 Abs. 1). Der Fiskus, der für
das Verschulden des Beamten hat eintreten
müssen, kann seinerseits wieder gegen den
Schuldigen Regress nehmen, soweit nicht aus ein-
zelnen Dienstordnungen sich ein anderes ergeben
sollte (vergl. A. V. z. B.G.B. $ 79).
Der Beamte darf sich ohne Urlaub, der in der
Regel von der vorgesetzten Behörde, bei längerer
Dauer vom Ressortministerium erteilt wird, nicht
aus dem Amte entfernen.
Für die Übernahme von Nebengeschäften, mit
welchen eine Remuneration verbunden ist, bedarf
es der — jederzeit widerruflichen Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde (V.O. vom 15. No-
vember 1856, ergänzt durch V.O. vom 26. Januar
1880). Diese Genehmigung ist auch zur Übernahme
einer Vormundschaft erforderlich, wenn für die
Führung derselben eine Vergütung bezogen wird,
oder durch die Führung der Dienst beeinträchtigt
wird (A.V. z. B.G.B. 88 225, 250).
Verletzt ein Beamter eine der Pflichten, die
ihm sein Amt auferlegt oder macht er sich in oder
ausser seinem Amte eines Verhaltens schuldig,
das ihn der für seinen Beruf erforderlichen Achtung
unwürdig erscheinen lässt, so begeht er ein
Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung
verwirkt. Es normiert die Verordnung v. 3. Mai
1907 betr. die Dienstvergehen der nichtrichter-
lichen Beamten. Diese V.O. findet insbesondere
auch Anwendung auf die Lehrer an den Schulen
im Domanium und auf die Ortsvorsteher der
Flecken und die Dorfschulzen im Domanium. Dis-