Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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diener (V.O. V.O. vom 30. November 1756 und 
2. Januar 1880; Instanzen: Konsistorium und Oberes 
Kirchengericht zu Rostock), für die Notare (No- 
tariatsordnung vom 10. Juni 1905 8$ 22—26), für 
die Beamten der Eisenbahnverwaltung (V.O. vom 
15. Dezember 1905). 
Vierter Titel: Die Post-, Telegraphen- und 
Militärbeamten. 
8 82. 
Nach Art. 50 Abs. 4 der R.-V. werden die 
oberen Beamten der Verwaltungsbehörden der 
Post und Telegraphie vom Kaiser ernannt und 
gelten als kaiserliche Beamte. Dies sind bei der 
Kaiserlichen Oberpostdirektion zu Schwerin der 
Oberpostdirektor, die Posträte, die Oberpost- 
inspektoren, die Postinspektoren und der Rendant 
der Oberpostkasse. Alle übrigen Post- und Tele- 
graphenbeamten des Grossherzogtums erhalten bei 
der unkündbaren Anstellung auf Vorschlag der 
Oberpostdirektion eine Anstellungsurkunde von 
oder namens der Landesregierung. Über diese 
Verhältnisse, die Befugnisse der Oberpostdirektion 
und die Mitwirkung der Regierung ist im Jahre 
1874 eine Vereinbarung zwischen dem Reichs- 
kanzler und dem Grossherzoglichen Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten hinsichtlich der 
Postbeamten abgeschlossen worden, welche — 
nach der Verschmelzung der Post- und der Tele- 
graphenverwaltung im Deutschen Reich — im 
Jahre 1876 durch Vereinbarung zwischen dem 
Reichspostamt und dem Grossherzoglichen Finanz- 
ministerium auch auf die Telegraphenbeamten aus- 
gedehnt worden ist.
	        
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