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diener (V.O. V.O. vom 30. November 1756 und
2. Januar 1880; Instanzen: Konsistorium und Oberes
Kirchengericht zu Rostock), für die Notare (No-
tariatsordnung vom 10. Juni 1905 8$ 22—26), für
die Beamten der Eisenbahnverwaltung (V.O. vom
15. Dezember 1905).
Vierter Titel: Die Post-, Telegraphen- und
Militärbeamten.
8 82.
Nach Art. 50 Abs. 4 der R.-V. werden die
oberen Beamten der Verwaltungsbehörden der
Post und Telegraphie vom Kaiser ernannt und
gelten als kaiserliche Beamte. Dies sind bei der
Kaiserlichen Oberpostdirektion zu Schwerin der
Oberpostdirektor, die Posträte, die Oberpost-
inspektoren, die Postinspektoren und der Rendant
der Oberpostkasse. Alle übrigen Post- und Tele-
graphenbeamten des Grossherzogtums erhalten bei
der unkündbaren Anstellung auf Vorschlag der
Oberpostdirektion eine Anstellungsurkunde von
oder namens der Landesregierung. Über diese
Verhältnisse, die Befugnisse der Oberpostdirektion
und die Mitwirkung der Regierung ist im Jahre
1874 eine Vereinbarung zwischen dem Reichs-
kanzler und dem Grossherzoglichen Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten hinsichtlich der
Postbeamten abgeschlossen worden, welche —
nach der Verschmelzung der Post- und der Tele-
graphenverwaltung im Deutschen Reich — im
Jahre 1876 durch Vereinbarung zwischen dem
Reichspostamt und dem Grossherzoglichen Finanz-
ministerium auch auf die Telegraphenbeamten aus-
gedehnt worden ist.