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teil des Landgerichtes Güstrow vom 31. Oktober
1899).
Die Rechtsverhältnisse der ständischen Beamten
'sind sehr verschiedene. Sie beurteilen sich in
jedem Falle nach den Bedingungen, unter denen
die Anstellung erfolgt. Einzelne Angelegenheiten
sind allgemein durch Rechtsnorm geregelt. So ist
durch V. O. zur Ausführung von $ 11 E.G. z.
G. V.G. vom 5. Mai 1879 $ 6 bestimmt, dass auch
bezüglich der von den Obrigkeiten (Gutsbesitzern,
Landesklöstern, Städten) zur Ausübung obrigkeit-
licher Rechte angestellten Beamten, sowie der von
den Ortsobrigkeiten an den öffentlichen Schulen
angestellten Lehrer durch Vorentscheidung des
Reichsgerichtes festzustellen ist, ob sie sich einer
Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihnen obliegenden Amtshand-
lung schuldig gemacht haben (8 81 d. W.). Nach
$ 4 der V.O. betr. die mecklenburgische Staats-
angehörigkeit vom 28. Dezember 1872 ist die An-
stellung im landständischen Dienste als Anstellung
im mittelbaren Staatsdienste (Reichsgesetz vom
1. Juni 1870 $ 9) anzusehen.
Die Aufrechnung mit Forderungen aus dem
Amts- oder Dienstverhältnisse gegen Ansprüche
der ständischen (wie auch der landesherrlichen)
Beamten auf Besoldung, Wartegeld und Ruhege-
halt findet — entgegen $ 394 Satz 1 B.G.B. —,
auch soweit diese Ansprüche der Pfändung nicht
unterworfen sind, statt (E.G. z. B.G. B. Art. 81,
A.V. z. B.G.B. $ 38). Für den von einem in
Diensten einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts stehenden Beamten in Ausübung der ihm
anvertrauten Gewalt zugefügten Schaden haftet die