Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Körperschaft nur insoweit, als eine solche Haftung 
durch Reichsgesetz oder für gewisse Verhältnisse 
durch Landesgesetz vorgeschrieben ist (A. V. z. 
B.G.B. 8 49; vergl. $ 81 d. W.). Eine Haftung 
der Landesherrschaft tritt in solchen Fällen nur 
dann ein, wenn ihr Mängel in der Oberaufsicht 
zur Last fallen ($ 77 d. W.). 
Für die Verhältnisse der städtischen Ange- 
stellten sind die einzelnen Stadtordnungen mass- 
gebend. Sie sind sehr mannigfaltig gestaltet (vergl. 
wegen der Magistratspersonen $ 30 d. W.). Ein- 
zelne Beamtenstellen werden von der Landesherr- 
schaft besetzt. Andere Beamte werden teils mit, 
teils ohne landesherrliche Bestätigung durch die 
Magistrate oder Bürgervertretungen gewählt. Die 
Anstellung ist in der Regel lebenslänglich. Auch 
die Kommunalbeamten haben im Falle unver- 
schuldeter Dienstunfähigkeit einen Anspruch 
darauf, im Wege der »missio honesta« unter Be- 
willigung eines Ruhegehaltes entlassen zu werden. 
Soweit nicht statutarische Bestimmungen der 
Städte das Gegenteil enthalten, ist dieser Anspruch 
an eine Dienstzeit von gewisser Dauer als Voraus- 
setzung nicht geknüpft (Urteil des Oberlandes- 
gerichtes Rostock vom 18. März 1907). Seit dem 
Jahre 1818 besteht eine »Rats-Witwenkasse der 
Landstädte Mecklenburgischen und Wendischen 
Kreises« (neues Statut vom 15. Juni 1899), der 
alle städtischen Beamten angehören müssen, und 
welche die Bestimmung hat, den Witwen und 
Waisen städtischer Beamten angemessene Unter- 
stützung zu ihrem Lebensunterhalte zu gewähren. 
Die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten 
in Rostock sind durch V.O. vom 10. April 1891
	        
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