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geordnet, die Witwen- und Waisenversorgung
Aurch V. O. vom 4. Sept. 1891. In Wismar gelten in
dieser Beziehung die V. O. vom 17. April 1900 und
die V.O. vom 8. Dezember 1903 (mit Zusatz-V.O.
vom 13. November 1906). Die Rechtsverhältnisse
der Lehrer an ritter- und landschaftlichen Schulen
sind ebenfalls allgemein geordnet. Das Nähere
vergl. 88 164, 165 d. W. An dieser Stelle sei
noch erwähnt, dass im Gebiete der Ritterschaft die
Berufung und Anstellung der Schullehrer den
Gutsobrigkeiten zukommt (V. O. zu verbesserter
Einrichtung des Landschulwesens vom 21. Juli
1821, $ 12). Die ritterschaftlichen Lehrer stehen
nicht etwa im Privatdienste der Gutsherrschaften,
sondern werden von denselben als den Ortsobrig-
keiten angestellt (Erkenntnis des Oberappellations-
gerichtes Rostock vom 5. April 1869). Sie sind
daher als öffentliche Beamte anzusehen (Urteil
des Landgerichtes Güstrow vom 31. Oktober 1899).
Wegen der Verhältnisse der ritterschaftlichen
Polizeirichter (8 123 d. W.) treffen die V.O. betr.
die Einrichtung von ritterschaftlichen Polizeiämtern
vom 2. April 1879 und die V.O. betr. das Dis-
ziplinarverfahren wider die Polizeirichter vom
26. Februar 1837 Bestimmung. Die Polizeirichter
sind regelmässig aus zum Richteramte qualifizierten
Personen zu wählen. Sie werden auf Zeit unter
Vorhalt der Kündigung angestellt, erhalten ein
festes Jahresgehalt und können Ersatz notwendiger
Auslagen (Fuhrkosten usw.) beanspruchen. Ein
Polizeirichter, welcher eine der Pflichten verletzt,
welche ihm sein Amt auferlegt oder sich in oder
ausser seinem Amte eines Verhaltens schuldig
macht, das ihn der für seinen Beruf erforderlichen