Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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geordnet, die Witwen- und Waisenversorgung 
Aurch V. O. vom 4. Sept. 1891. In Wismar gelten in 
dieser Beziehung die V. O. vom 17. April 1900 und 
die V.O. vom 8. Dezember 1903 (mit Zusatz-V.O. 
vom 13. November 1906). Die Rechtsverhältnisse 
der Lehrer an ritter- und landschaftlichen Schulen 
sind ebenfalls allgemein geordnet. Das Nähere 
vergl. 88 164, 165 d. W. An dieser Stelle sei 
noch erwähnt, dass im Gebiete der Ritterschaft die 
Berufung und Anstellung der Schullehrer den 
Gutsobrigkeiten zukommt (V. O. zu verbesserter 
Einrichtung des Landschulwesens vom 21. Juli 
1821, $ 12). Die ritterschaftlichen Lehrer stehen 
nicht etwa im Privatdienste der Gutsherrschaften, 
sondern werden von denselben als den Ortsobrig- 
keiten angestellt (Erkenntnis des Oberappellations- 
gerichtes Rostock vom 5. April 1869). Sie sind 
daher als öffentliche Beamte anzusehen (Urteil 
des Landgerichtes Güstrow vom 31. Oktober 1899). 
Wegen der Verhältnisse der ritterschaftlichen 
Polizeirichter (8 123 d. W.) treffen die V.O. betr. 
die Einrichtung von ritterschaftlichen Polizeiämtern 
vom 2. April 1879 und die V.O. betr. das Dis- 
ziplinarverfahren wider die Polizeirichter vom 
26. Februar 1837 Bestimmung. Die Polizeirichter 
sind regelmässig aus zum Richteramte qualifizierten 
Personen zu wählen. Sie werden auf Zeit unter 
Vorhalt der Kündigung angestellt, erhalten ein 
festes Jahresgehalt und können Ersatz notwendiger 
Auslagen (Fuhrkosten usw.) beanspruchen. Ein 
Polizeirichter, welcher eine der Pflichten verletzt, 
welche ihm sein Amt auferlegt oder sich in oder 
ausser seinem Amte eines Verhaltens schuldig 
macht, das ihn der für seinen Beruf erforderlichen
	        
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