Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Achtung unwürdig erscheinen lässt, hat die Dis- 
ziplinarbestrafung verwirkt. Disziplinarstrafen sind 
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe) 
und Entfernung aus dem Amte. Disziplinargericht 
ist das Oberlandesgericht zu Rostock. Zu Polizei- 
richtern pflegen von den Polizeivereinen oder den 
Obrigkeiten die Bürgermeister oder Rechtsanwälte 
der benachbarten Städte gewählt zu werden. 
Als öffentliche Beamte gelten jedoch nur die 
zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte an- 
gestellten Personen; nicht dagegen die für rein 
private Zwecke der Stände angestellten, wie z. B. 
das Personal der ständischen Versicherungsan- 
stalten, noch die von den Gutsherren zur Bewirt- 
schaftung ihrer Güter angenommenen Personen. 
Sind auch die von den Gutsherren als Trägern 
der Obrigkeit zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte 
angestellten Personen als öffentliche Beamte anzu- 
sehen, so sind doch die Gutsherren selbst als In- 
haber der Obrigkeit keine Beamte. Sie üben öffent- 
liche Gewalt nicht auf Grund einer Übertragung 
von der Zentralstelle, der Landesherrschaft, her 
aus, sondern im eigenen Namen kraft persönlichen 
Rechtes, das aus dem echten Eigentum, dem patri- 
'monium fliesst. 
  
Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten. 
Erstes Kapitel: Die Beziehungen des Grossherzogtums 
Mecklenburg-Schwerin zum Grossherzogtum Mecklen- 
burg-Strelitz. 
$ 84. 
Die noch jetzt bestehende Landesteilung beruht 
auf dem Hamburger Vergleiche vom 8. März 1701
	        
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