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Achtung unwürdig erscheinen lässt, hat die Dis-
ziplinarbestrafung verwirkt. Disziplinarstrafen sind
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe)
und Entfernung aus dem Amte. Disziplinargericht
ist das Oberlandesgericht zu Rostock. Zu Polizei-
richtern pflegen von den Polizeivereinen oder den
Obrigkeiten die Bürgermeister oder Rechtsanwälte
der benachbarten Städte gewählt zu werden.
Als öffentliche Beamte gelten jedoch nur die
zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte an-
gestellten Personen; nicht dagegen die für rein
private Zwecke der Stände angestellten, wie z. B.
das Personal der ständischen Versicherungsan-
stalten, noch die von den Gutsherren zur Bewirt-
schaftung ihrer Güter angenommenen Personen.
Sind auch die von den Gutsherren als Trägern
der Obrigkeit zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte
angestellten Personen als öffentliche Beamte anzu-
sehen, so sind doch die Gutsherren selbst als In-
haber der Obrigkeit keine Beamte. Sie üben öffent-
liche Gewalt nicht auf Grund einer Übertragung
von der Zentralstelle, der Landesherrschaft, her
aus, sondern im eigenen Namen kraft persönlichen
Rechtes, das aus dem echten Eigentum, dem patri-
'monium fliesst.
Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
Erstes Kapitel: Die Beziehungen des Grossherzogtums
Mecklenburg-Schwerin zum Grossherzogtum Mecklen-
burg-Strelitz.
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Die noch jetzt bestehende Landesteilung beruht
auf dem Hamburger Vergleiche vom 8. März 1701