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($ 3 dd. W.. Im $ 5 desselben war bestimmt
worden, dass der Herzog Adolf Friedrich »den er-
langten Stargardschen Distrikt privative regieren
und solchermassen darin die jura territorii et
superioritatis sowohl in Ecclesiasticis als Politicis,
nichts davon ausgeschlossen, besonders exerzieren«
sollte. Diese Selbständigkeit und Landeshoheit je-
doch, die jeder Linie des fürstlichen Hauses in
ihrem Territorium zugestanden war, führte, da die
Einheitlichkeit der Stände trotz der Landesteilung
geblieben war (Hamburger Vergleich $ 8), zu
Konflikten zwischen beiden Landesherren. Nach-
dem eine Auseinandersetzungskonvention vom
3. August 1748, durch welche beide Landesherrn
sich aller Kommunion über die gesamte mecklen-
burgische Ritter- und Landschaft begeben wollten,
infolge Protestes der Stände undurchführbar ge-
worden war, erfolgte der Ausgleich zwischen
beiden Landesherren durch den sog. Erläuterungs-
vertrag vom 14. Juli 1755. Nach 8 1 dieses noch
— heute geltenden — Vertrages bleibt der Ham-
burger Vergleich »pure und simpliciter nach seinem
Buchstab . .c Der schweriner Herzog entsagte
allen bisherigen Prätensionen auf eine Kommunion
oder auf ein Kondominium in Ansehung des Star-
gardschen Kreises dergestalt, dass dem Hlerzog-
lichen Hause Strelitz nach Inhalt des Hamburger
Vergleiches die völlige Landeshoheit über den
Stargardschen Distrikt in ihrem ganzen Umfang,
nichts ausbeschieden, zustehen sollte. So bestehen
denn heute beide Grossherzogtümer als selb-
ständige, souveräne Staaten. Als Bindeglied
zwischen ihnen steht aber die einheitliche Kor-
poration der Landstände. Die Union der Stände