Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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staate wohnhaft sind (Bek. vom 12. Juli 1900) und 
betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe 
oder streitigen Beistandsleistung in gerichtlichen 
Angelegenheiten (Bek. vom 20. März 1907; vergl. 
Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1885). Die Be- 
ziehungen des Grossherzogtums Mecklenburg- 
Schwerin zu dem Nachbarstaate Preussen tragen 
eine vorwiegend örtliche Färbung. In Betracht 
kommen Staatsverträge mit Preussen wegen Eisen- 
bahnen, wegen Regelung der Fischereiverhältnisse 
im Saaler Bodden (Vertrag vom 18. März 1898), 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse (Vertrag 
vom 28. November 1904), wegen Regelung des 
Grossherzoglich - mecklenburgisch - schwerinschen 
Kontingents (Militärkonventionen vom 24. Juli 1868 
und vom 15. Dezember 1873), der mecklenburg- 
schwerinschen Militärgerichtsbarkeit (Vereinbarung 
vom 18./30. Mai 1900). Die Abschliessung von 
Staatsverträgen gehört zum Ressort des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten, die Ratifikation 
und Kündigung derselben zum Ressort des Staats- 
ministeriums. 
Des preussischen Successionsrechtes wurde im 
$ 10 d. W. gedacht. 
Beim preussischen Hofe zu Berlin besteht eine 
beiden Grossherzogtümern gemeinsame Gesandt- 
schaft. Der preussische Gesandte in Hamburg ist 
auch beim Grossherzoglichen Hofe beglaubigt. 
Grossherzogliche Konsulate sind vorhanden in 
Bremen, Hamburg, Königsberg und Memel. 
Preussen hat einen Konsul in Rostock bestellt. 
Zum Bundesrat des Deutschen Reiches sind 
zwei Bevollmächtigte und einige Vertreter ernannt. 
Nach Art. 6 der R. V. führt Mecklenburg-Schwerin
	        
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