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staate wohnhaft sind (Bek. vom 12. Juli 1900) und
betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe
oder streitigen Beistandsleistung in gerichtlichen
Angelegenheiten (Bek. vom 20. März 1907; vergl.
Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1885). Die Be-
ziehungen des Grossherzogtums Mecklenburg-
Schwerin zu dem Nachbarstaate Preussen tragen
eine vorwiegend örtliche Färbung. In Betracht
kommen Staatsverträge mit Preussen wegen Eisen-
bahnen, wegen Regelung der Fischereiverhältnisse
im Saaler Bodden (Vertrag vom 18. März 1898),
zur Regelung der Lotterieverhältnisse (Vertrag
vom 28. November 1904), wegen Regelung des
Grossherzoglich - mecklenburgisch - schwerinschen
Kontingents (Militärkonventionen vom 24. Juli 1868
und vom 15. Dezember 1873), der mecklenburg-
schwerinschen Militärgerichtsbarkeit (Vereinbarung
vom 18./30. Mai 1900). Die Abschliessung von
Staatsverträgen gehört zum Ressort des Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten, die Ratifikation
und Kündigung derselben zum Ressort des Staats-
ministeriums.
Des preussischen Successionsrechtes wurde im
$ 10 d. W. gedacht.
Beim preussischen Hofe zu Berlin besteht eine
beiden Grossherzogtümern gemeinsame Gesandt-
schaft. Der preussische Gesandte in Hamburg ist
auch beim Grossherzoglichen Hofe beglaubigt.
Grossherzogliche Konsulate sind vorhanden in
Bremen, Hamburg, Königsberg und Memel.
Preussen hat einen Konsul in Rostock bestellt.
Zum Bundesrat des Deutschen Reiches sind
zwei Bevollmächtigte und einige Vertreter ernannt.
Nach Art. 6 der R. V. führt Mecklenburg-Schwerin