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im ‚Bundesrat 2 Stimmen, die jedoch nur einheit-
lich abgegeben werden können.
Für die Wahlen zum deutschen Reichstage ist
das Grossherzogtum in 6 Wahlkreise eingeteilt
(V.O. vom 5. März 1870): Hagenow-Grevesmühlen,
Schwerin-Wismar, Parchim-Ludwigslust, Malchim-
Waren, Rostock-Doberau und Güstrow-Ribnitz.
Die Überwachung der Einhaltung des gesetz-
lichen Verfahrens bei der Erhebung und Ver-
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern gemäss
Art. 36 der R. V. erfolgt durch einen Reichsbervoll-
mächtigten in Altona.
Bei dem auf Grund des Reichsgesetzes vom
27. Juli 1877 durch Bek. vom 12. Dezember 1877
errichteten Seeamt in Rostock fungiert ein vom
Reichskanzler bestellter Reichskommissar.
Wegen der dem Reiche zu zahlenden Matri-
kularbeiträge vergl. $ 101 d. W.
Drittes Kapitel: Die Beziehungen zum Reichsauslande
8 86.
Nach Art. 11 des R. V. hat der Kaiser die Be-
fugnis, im Namen des Reiches Verträge mit frem-
den Staaten einzugehen und Gesandte zu beglau-
bigen. Dadurch ist aber das Recht der Einzel-
staaten, ihre Angelegenheiten durch Verträge mit
fremden Staaten und durch Entsendung von diplo-
matischen Geschäftsträgern zu regeln, nicht auf-
gehoben. Das Grossherzogtum Mecklenburg-
Schwerin unterhält im Auslande keine Gesandt-
schaften. Dagegen sind beim Grossherzoglichen
Hofe beglaubigt Gesandte der Staaten: Belgien,
Gross -Britannien, Dänemark, Holland, Italien,
Österreich, Russland und Spanien. Den einzelnen