Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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im ‚Bundesrat 2 Stimmen, die jedoch nur einheit- 
lich abgegeben werden können. 
Für die Wahlen zum deutschen Reichstage ist 
das Grossherzogtum in 6 Wahlkreise eingeteilt 
(V.O. vom 5. März 1870): Hagenow-Grevesmühlen, 
Schwerin-Wismar, Parchim-Ludwigslust, Malchim- 
Waren, Rostock-Doberau und Güstrow-Ribnitz. 
Die Überwachung der Einhaltung des gesetz- 
lichen Verfahrens bei der Erhebung und Ver- 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern gemäss 
Art. 36 der R. V. erfolgt durch einen Reichsbervoll- 
mächtigten in Altona. 
Bei dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 
27. Juli 1877 durch Bek. vom 12. Dezember 1877 
errichteten Seeamt in Rostock fungiert ein vom 
Reichskanzler bestellter Reichskommissar. 
Wegen der dem Reiche zu zahlenden Matri- 
kularbeiträge vergl. $ 101 d. W. 
Drittes Kapitel: Die Beziehungen zum Reichsauslande 
8 86. 
Nach Art. 11 des R. V. hat der Kaiser die Be- 
fugnis, im Namen des Reiches Verträge mit frem- 
den Staaten einzugehen und Gesandte zu beglau- 
bigen. Dadurch ist aber das Recht der Einzel- 
staaten, ihre Angelegenheiten durch Verträge mit 
fremden Staaten und durch Entsendung von diplo- 
matischen Geschäftsträgern zu regeln, nicht auf- 
gehoben. Das Grossherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin unterhält im Auslande keine Gesandt- 
schaften. Dagegen sind beim Grossherzoglichen 
Hofe beglaubigt Gesandte der Staaten: Belgien, 
Gross -Britannien, Dänemark, Holland, Italien, 
Österreich, Russland und Spanien. Den einzelnen
	        
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