Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bundesstaaten steht ferner das Recht zu, aus- 
wärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für 
ihr Gebiet anzuerkennen (Erteilung des Exequatur). 
Auswärtige Konsuln mit dem Exequatur für das 
Gebiet des Grossherzogtums sind vorhanden von 
Belgien, Frankreich, Portugal, Spanien (sämtlich 
in Rostock), Chile (in Schwerin), Dänemark, Gross- 
Britannien, Holland, Norwegen, Russland, Schwe- 
den (in Rostock und in Wismar). An inter- 
nationalen Verträgen, die das Grossherzogtum ge- 
schlossen hat, sind insbesondere noch in Geltung 
Schiffahrtsverträge und Auslieferungsverträge. Zur 
Regelung der Schiffahrt auf der Elbe wurde von 
den Uferstaaten, zu denen auch Mecklenburg- 
Schwerin gehört, die Elbschiffahrtsakte v. 23. Juni 
1821 aufgestellt (Additionalakte dazu vom 13. April 
1844; Polizeiordnung für die Schiffahrt und 
Flössereien auf der Elbe, bekannt gemacht am 
24. März 1894, abgeändert durch Bek. vom 
4. Februar 1905). Mehreren vom deutschen Zoll- 
verein geschlossenen Handels- und Schiffahrtsver- 
trägen ist das Grossherzogtum beigetreten. Be- 
sondere Verträge der Art hat es geschlossen mit 
Belgien (Bek. vom 16. Februar 1857), Dänemark 
(Vertrag vom 25. November 1845; dazu Bek. vom 
15. November 1867 und vom 16. Juni 1868), Frank- 
reich (Vertrag vom 9. Juni 1865, dazu Bek. vom 
1. August 1868), Monaco (Vereinbarung vom 
10./15. November 1864). 
Die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern 
ist durch Verträge des Deutschen Reiches mit den 
meisten auswärtigen Staaten sichergestellt (über 
das Verfahren zur Erwirkung der Festnahme oder 
Auslieferung nach dem Auslande gcflüchteter Per- 
Schlesinger, Staatsrecht. 13
	        
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